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Wichtige Verjährungsfristen des deutschen Rechts 

Verjährungen und andere Fristen und Termine im bürgerlichen- und im Handelsrecht. 

Mit einigen ausgewählten strafrechtlichen Fristen. 

Version 4.0 © Harry Zingel 1999-2008, Internet: http://www.zingel.de, EMail: info@zingel.de 

Nur für Zwecke der Aus- und Fortbildung. 

Inhaltsübersicht 

1. Die 

Verjährung .............................................................. 1 

2. Die 

Verjährung im BGB ................................................ 1 

3.  Hemmung und Unterbrechung ....................................... 2 
4. Verjährung 

im 

Steuerrecht ............................................. 2 

5.  Hemmung und Unterbrechung im Steuerrecht ............... 2 
6.  Delikt- und strafrechtliche Verjährung ........................... 3 
7.  In dieser Übersicht verwendete Abkürzungen ................ 4 
8. Zusammenstellung 

wichtiger Verjährungsfristen ........... 5 

Updatestand dieser Fassung: Letzte Änderung im April 2008. Noch nicht berücksichtigt sind die GmbH-Reform 
(MoMiG) und das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG). 

Durch die Verjährung werden Rechtsansprüche undurchsetzbar. Die Kenntnis der Fristen und Termine ist da-
her bedeutsam, in Prüfungen wie in der praktischen Anwendung von Rechtsvorschriften. Dieses kleine Skript 
enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten zivil- und handelsrechtlichen Regelungen. 

1. Die Verjährung 

Die Zeitbeschränkung eines Anspruches (die Ans-
pruchsgrundlagen), d.h. des Rechtes, von einem ande-
ren ein Tun oder Unterlassen zu fordern (vgl. §194 
Abs. 1 BGB), heißt Verjährung. Nach Eintritt der Ver-
jährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu 
verweigern (§214 Abs. 1 BGB). Leistungen, die nach 
Eintritt der Verjährung gewährt wurden (für die also 
keine Rechtsgrundlage mehr bestand), können aber 
dennoch nicht zurückgefordert werden (§214 Abs. 2 
BGB), d.h., das Rechtsinstitut der ungerechtfertigten 
Bereicherung (§812 BGB) kann in diesem Zusam-
menhang nicht angewandt werden. 

Das Recht der Verjährung ist zunächst im Bürgerli-
chen Gesetzbuch (BGB) geregelt, aber in zahlreichen 
Sondergesetzen individuell angeordnet und daher au-
ßerordentlich unübersichtlich un kompliziert. Insge-
samt stehen hunderte von Verjährungsfristen und eine 
unüberschaubare Vielzahl von Sonderregelungen 
hierzu zur Verfügung. Durch die Schuldrechtsreform 
wird ab 2002 das Verjährungsrecht im BGB voll-
kommen neu geregelt und wesentlich übersichtlicher. 
Allgemein reichen Verjährungsfristen von „unverzüg-
lich“ (was im strengen Sinne eine Verjährung ist, etwa 
in §377 Abs. 1 HGB) bis hin zu der längsten Schutz-
frist überhaupt, der urheberrechtlichen Schutzfrist von 
70 Jahren nach dem Tode des Urhebers des Werkes 
(§64 UrhG). 

2. Die Verjährung im BGB 

Hier wird ab 2002 die alte regelmäßige Verjährungs-
frist von 30 Jahren auf nur noch 3 Jahre reduziert 
(§195 BGB). Da die alte Frist jedoch aufgrund des 
Rechtstaatsprinzipes und des Grundsatzes des Ver-
trauensschutzes fortläuft, bleibt sie noch lange bedeut-
sam. Die dreißigjährige Verjährung bleibt jedoch etwa 
bei Mängeln einer Kaufsache (§438 Abs. 1 Nr. 1 
BGB) oder bei Schadensersatzansprüchen aus Verlet-

zung des Lebens, des Körpers oder der Freiheit (§199 
Abs. 2 BGB) erhalten. 

Allgemein kann man sich die folgende grundsätzliche 
Systematik der bürgerlich-rechtlichen Verjährungsfri-
sten merken: 

z Die allgemeine Verjährung beträgt drei Jahre 

(§195 BGB). Dies ist die Auffangregel für alle 
nicht anderweitig geregelten Fälle. 

z  Rechte an einem Grundstück verjähren in zehn 

Jahren, §196 BGB. 

z  Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und 

erbrechtliche Ansprüche sowie rechtskräftig fest-
gestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren, §197 
BGB. 

z Mängelansprüche beim Kauf verjähren in fünf 

Jahren bei einem Bauwerk, in zwei Jahren bei be-
weglichen Sachen (§ 438 BGB). 

z  Mängelansprüche beim Werkvertrag verjähren bei 

einem Bauwerk in fünf Jahren; bei Werkleistun-
gen, die auf Herstellung, Wartung oder Verände-
rung (z.B. Reparatur) einer Sache gerichtet sind, in 
zwei Jahren; im übrigen (z.B. bei Transportverträ-
gen) in drei Jahren (§634a BGB). 

z  Beim Reisevertrag verjähren Ansprüche des Rei-

senden in zwei Jahren (§651g Abs. 2 BGB). 

z  Beim Mietvertrag verjähren Ersatzansprüche des 

Vermieters wegen Veränderung oder Verschlech-
terung der Mietsache und des Mieters wegen Auf-
wendungen in 6 Monaten (§548 BGB). 

Weiterhin wurden durch die Schuldrechtsreform die 
außerordentlich komplexen und unübersichtlichen 
Verjährungsfristen von zwei und vier Jahren für be-
stimmte Schuldverhältnisse der §§196, 197 BGB ab-
geschafft, was eine erhebliche Rechtsvereinfachung 
darstellt. Inzwischen sind sie auch in Klausuren und 
Übungsaufgaben nicht mehr zu finden. 

Der regelmäßige Beginn der Verjährung ist nach §199 
Abs. 1 BGB am Schluß des Jahres, in dem der Ans-

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pruch entstanden ist und der Gläubiger von den ans-
pruchsbegründenden Umständen und der Person des 
Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahr-
lässigkeit hätte erlangen müssen (sogenannte „Ultimo-
regel“). Dies kann insbesondere die Berechnung von 
Fristen erleichtern. Allerdings gibt es auch von dieser 
Regel eine Anzahl von Ausnahmen. In diesen Fällen 
besteht ein abweichender Verjährungsbeginn: 

z Bei nicht der Regelverjährung unterliegenden 

Ansprüchen beginnt die Verjährung, soweit nichts 
anderes geregelt ist, mit der Entstehung des Ans-
pruchs (§200 BGB). 

z  Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, z.B. 

durch Urteil, beginnt die Verjährung mit der 
Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des 
vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im In-
solvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung 
des Anspruchs (§201 BGB). 

z Die Verjährung der kaufrechtlichen Mängelans-

prüche beginnt bei Grundstücken mit der Überga-
be, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache, al-
so nicht mit Vertragsschluß, §438 Abs. 2 BGB. 

z Beim Werkvertrag beginnt die Verjährung der 

Mängelansprüche mit der Abnahme, §634 a Abs. 2 
BGB. 

z  Beim Reisevertrag beginnt sie mit dem Tag, an 

dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte 
§651g Abs. 2 BGB. 

z  Beim Mietvertrag beginnt die oben genannte kurze 

Verjährung für Ansprüche des Vermieters dann, 
wenn er die Mietsache zurückerhält, für solche des 
Mieters mit der Beendigung des Mietverhältnisses 
(§548 BGB). 

Schließlich wurden ab 2002 die bis 2001 in Spezial-
gesetzen geregelten Rechtsinstitute des Rücktritts und 
des Widerruf von Rechtsgeschäften vereinheitlicht. 
Die entsprechenden Spezialgesetze wie das Haustür-
widerrufsgesetz oder das erst im Jahre 2000 in Kraft 
getretene Fernabsatzgesetz wurden aufgehoben und 
ihr Regelungsgehalt in das BGB integriert. Hier gilt 
jetzt die einheitliche Widerrufsfrist von zwei Wochen 
bei allen Verbraucherverträgen durch den neuen §355 
BGB, der mit dem Zugang der Belehrung des Ver-
brauchers über sein Widerrufsrecht beginnt (§355 
Abs. 2 BGB) und spätestens in sechs Monaten nach 
Vertragsschluß erlischt (§355 Abs. 2 BGB). Der Wi-
derruf muß schriftlich erfolgen, bedarf keiner beson-
deren Begründung und muß nur innerhalb der Frist 
abgeschickt werden (§355 Abs. 1 BGB) und macht 
den Vertrag anfänglich nichtig (§357 BGB).  Ver-
dandte Waren sind auf Kosten und Gefahr des Unter-
nehmers zurückzusenden, aber Wertminderungen sind 
u.U. zu ersetzen (§357 Abs. 3 BGB). 

Obwohl die diesbezüglichen Vorschriften außeror-
dentlich komplex sind, ist auch hier eine insgesamt ei-
ne Rechtsvereinfachung durch die Abschaffung der 
diversen Spezialgesetze eingetreten. Es bleiben jedoch 
als Nebengesetze insbesondere das Unterlassungskla-
gengesetz (UKlaG) und die BGB-Informationspflich-

tenverordnung. Letztere wurde gerade zum April 2008 
wieder verändert. 

3. Hemmung und Unterbrechung 

Durch sogenannte Hemmung der Verjährung wird ein 
bestimmter Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist 
eingerechnet (§209 BGB) während die Unterbrechung 
der Verjährung einen Neubeginn der Verjährungsfrist 
verursacht (§212 BGB). Da der Begriff „Unterbre-
chung“ nicht dem diesbezüglichen umgangssprachli-
chen Gebrauch des Wortes entspricht, wurde durch 
die Schuldrechtsreform ab 2002 der Begriff „Neube-
ginn der Verjährung“ eingeführt. 

Hemmung tritt ein, wenn zwischen einem Gläubiger 
und einem Schuldner Ansprüche ungeklärt sind (§203 
BGB). In §204 BGB werden hierfür zahlreiche Fälle 
aufgezählt, die um wesentlichen die Klage, die Ge-
richtsverhandlung und hiermit zusammenhängende 
Rechtshandlungen umfassen. Außerdem tritt die 
Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweige-
rungsrecht (§205 BGB) und bei höherer Gewalt ein, 
insbesondere wenn (§206 BGB) innerhalb der letzten 
sechs Monate der Gläubiger durch höhere Gewalt an 
der Rechtsverfolgung gehindert wird. Weitere Hem-
mungsgründe bestehen aus familiären Gründen (§207 
BGB) oder bei nicht voll Geschäftsfähigen (§210 
BGB). 

Die Verjährung beginnt erneut (d.h., wird unterbro-
chen), wenn 

1.  der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Ans-

pruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Si-
cherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt, 
oder 

2.  eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungs-

handlung vorgenommen oder beantragt wird (§212 
Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB). 

Zu einem Neubeginn kommt es nicht, wenn die 
Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers 
oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzun-
gen aufgehoben wird oder wenn dem Antrag des 
Gläubigers nicht stattgegeben oder der Antrag vor der 
Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die 
erwirkte Vollstreckungshandlung aufgehoben wird 
(§212 Abs. 2 und 3 BGB). 

4. Verjährung im Steuerrecht 

Hier unterscheidet man die Zahlungsverjährung, die 
sich auf das Erlöschen der Zahlungsverpflichtung be-
zieht, sowie die Festsetzungsverjährung, die das Er-
löschen der Möglichkeit der Festsetzung von Steuern 
und steuerlichen Nebenleistungen oder Änderung von 
Steuerbescheiden meint. 

Nach §232 AO erlischt der Anspruch aus dem Steuer-
schuldverhältnis und die von ihm abhängigen Verzin-
sungen durch Verjährung. Hier beträgt die regelmäßi-
ge Frist fünf Jahre (§228 AO), die mit dem Ablauf des 
Fälligkeitsjahres beginbnen (§229 Abs. 1 AO). 

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Nach 169 AO ist die Festsetzung von Steuern sowie 
ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, 
sobald die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese ist 
damit eine spezielle Form der Verjährung, die aus-
drücklich auch für die Berichtigung wegen offenbarer 
Unrichtigkeit gilt (§169 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Fest-
setzungsfrist beträgt ein Jahr für Zölle, Verbrauch-
steuern, Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergü-
tungen, vier Jahre alle anderen Steuern und Steuer-
vergütungen (§169 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AO) aber 
zehn Jahre bei Steuerhinterziehung (§371 AO) und 
fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§169 
AO) (§169 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO). Die Festset-
zungsfrist beginnt frühestens mit Ablauf des Kalen-
derjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine 
bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist 
(§170 Abs. 1 AO), i.d.R. aber erst mit dem Zeitpunkt, 
zu dem die Steuererklärung eingereicht wird (§170 
Abs. 2 Nr. 1 AO). 

Bei den einzelnen Steuerarten sind für spezifische 
Tatbestände vielfach eigene Verjährungsfristen an-
geordnet; die Abgabefrist von Steuererklärungen von 
fünf Monaten bei Jahressteuern (§149 Abs. 2 AO) ist 
keine Verjährungsfrist im eigentlichen Sinne aber eine 
einer solchen ähnliche Fristsetzung. Auch die Monats-
frist für den steuerrechtliche Einspruch (§§137 Abs. 1, 
355, 356 und 357 AO) ist keine Verjährungsfrist im 
eigentlichen Sinne, aber einer solchen ähnlich, denn 
sie betrifft das Erlöschen des Rechts, Rechtsmittel ge-
gen einen steuerrechtlichen Verwaltungsakt einzule-
gen. 

5. Hemmung und Unterbrechung im Steu-
errecht 

Diese beiden Rechtsinstitute sind im Steuerrecht in 
dem bürgerlichen Recht analoger Art und Weise gere-
gelt. Die Verjährung ist auch im Steuerrecht gehemmt, 
solange der Anspruch wegen höherer Gewalt inner-
halb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist 
nicht verfolgt werden kann (§230 AO). Während die-
ser Fall bei der bekannten Dichte der Tätigkeit 
deutscher Finanzbeamter wohl eher selten sein dürfte, 
sind die Unterbrechungsgründe aus §231 Abs. 1 AO 
weitaus realitätsnäher. Nach dieser Vorschrift beginnt 
eine neue steuerrechtliche Verhährung 

z durch schriftliche Geltendmachung des Anspru-

ches, 

z durch Zahlungsaufschub, 
z durch Stundung, 
z  durch Aussetzung der Vollziehung, 
z durch Sicherheitsleistung, 
z durch Vollstreckungsaufschub, 
z  durch eine Vollstreckungsmaßnahme, 
z  durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, 
z  durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder ge-

richtl. Schuldenbereinigungsplan, 

z durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die 

Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel 
hat und 

z  durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem 

Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungs-
pflichtigen. 

6. Delikt- und strafrechtliche Verjährung 

Während die deliktrechtliche Verjährung im BGB ge-
regelt ist, sind die Vorschriften des Strafrechts im 
Ordnungswidrigkeitengesetz und im Strafgesetzbuch 
zu finden. Die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen 
Ansprüche sind von eventuellen straf- oder ordnung-
swidrigkeitenrechtlichen Rechtsgfolgen einer Tat 
unabhängig und können von diesen unabhängig ver-
folgt werden, was oft zu mehreren parallelen Prozes-
sen gegen einen Täter führt. 

Bürgerlich-rechtliche Ansprüche aus widerrechtlichen 
Handlungen verjähren in drei Jahren von dem Zeit-
punkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden 
und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, 
und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jah-
ren von der Begehung der Handlung an (§852 Abs. 1 
BGB). Schwebende Verhandlungen führen auch hier 
zu einer Hemmung der Verjährung (§§852 Abs. 2 
BGB). Im Strafrecht verjähren Mord und Völkermord 
gar nicht (§78 Abs. 2 StGB); ansonsten beträgt die 
Verjährung in Abhängigkeit von der Höchststrafe, die 
für eine Tat vorgesehen ist (§78 Abs. 3 StGB) 

1.  dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Frei-

heitsstrafe bedroht sind, 

2.  zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit 

Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht 
sind, 

3.  zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Frei-

heitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn 
Jahren bedroht sind, 

4.  fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Frei-

heitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf 
Jahren bedroht sind, 

5.  drei Jahre bei den übrigen Taten. 

Gar keine Verjährung gibt es bei Straftaten nach §211 
StGB (Mord), §78 Abs. 2 StGB. Diese Vorschrift 
dient insbesondere dazu, Kriegsverbrechen und Ver-
brechen gegen die Menschlichkeit u.a. auch nach dem 
Völkerstrafgesetzbuch zeitlich unbeschränkt zu ver-
folgen. 

Diese Verjährung beginnt mit Tatvollendung bzw. 
Eintritt des durch eine Tat bezweckten Erfolges (§78a 
StGB) und ruht unter bestimmten Voraussetzungen 
(§78b StGB), was ebenfalls einer Hemmung gleich-
kommt. Die Unterbrechungsgründe finden sich in 
§78c StGB. Im Ordnungswidrigkeitenrecht unter-
scheidet man die Verfolgungs- und die Vollstre -
kungsverjährung. Die Verfolgung von Ordnungswid-
rigkeiten verjährt in sechs Monaten bis drei Jahren je 
nach maximaler Höhe der Geldbuße (§31 Abs. 2 
OWiG). Die Vollstreckung verjährt in drei bis fünf 
Jahren, wiederum je nach Höhe der festgesetzten 
Geldbuße und kann ebenfalls gehemmt und unterbro-
chen werden (§34 OWiG). 

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7. In dieser Übersicht verwendete Abkür-
zungen 

AktG Aktiengesetz 
AO Abgabenordnung 
BetrVerfG Betriebsverfassungsgesetz 
BGB Bürgerliches 

Gesetzbuch 

EStG Einkommensteuergesetz 
FGO Finanzgerichtsordnung 
GebrMG Gebrauchsmustergesetz 
GenG Genossenschaftsgesetz 
GeschMG Geschmacksmustergesetz 
GKG Gerichtskostengesetz 
GmbHG GmbH-Gesetz 
GWB 

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen 

HGB Handelsgesetzbuch 
InsO Insolvenzordnung 
KSchG Kündigungsschutzgesetz 
MarkenG Markengesetz 

OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz 
PatG Patentgesetz 
ProdHaftG Produkthaftungsgesetz 
ScheckG Scheckgesetz 
SGB Sozialgesetzbuch 
StBerG Steuerberatergesetz 
StGB Strafgesetzbuch 
UmwG Umwandlungsgesetz 
UrhG Urhebergesetz 
UWG 

Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb 

VVG Versicherungsvertragsgesetz 
WG Wechselgesetz 
ZPO Zivilprozeßordnung 

Eine wesentlich umfangreichere Liste mit weit über 
Tausend Abkürzungen aus dem juristischen Bereich 
finden Sie am Ende des Lexikons für Rechnungswe-
sen und Controlling auf der BWL CD sowie online 
unter 

http://www.zingel.de/jurabk.htm

 

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8. Zusammenstellung wichtiger Verjährungsfristen 

Diese Version wurde im April 2008 zuletzt überarbeitet und berücksichtigt die jeweils relevanten Rechtsände-
rungen, die bis Anfang 2008 in Kraft getreten sind. Vorschriften der neuen BGB-Fassung werden nur noch mit 
„BGB“ gekennzeichnet; Regelungen aus der BGB-Fassung aus der Zeit vor der Schuldrechtsreform sind mit 
„BGB a.F.“ kenntlich. Alte Vorschriften werden auch nach 2002 in dieser Zusammenstellung erhalten bleiben, 
weil sie für bestehende Rechtsverhältnisse fortgelten. Keine Haftung bei Fehlern oder Auslassungen! 

Frist Fristbeginn  Anspruch 

Sofort Ab 

Lieferungseingang 

(§377 

Abs. 1 HGB) 

Frist der Untersuchungs- und Rügepflicht bei doppelsei-
tigem Handelskauf (§377 HGB). 

vom Verkäufer be-
stimmte „angemesse-
ne“ Frist 

Übergabe der Kaufsache 

Billigungsfrist  bei Kauf auf Probe oder auf Besichti-
gung (§455 BGB) 

3 Tage 

Kenntniserhalt 

von 

einer 

Kündigung 

Frist, innerhalb derer der Betriebsrat seine Bedenken 
gegen eine außerordentliche Kündigung beim Arbeitge-
ber anmelden kann (§102 Abs. 1 Satz 3 BetrVerfG) 

3 Tage 

Aufgabe zur Post 

Frist, innerhalb derer ein per Post im Inland zugestellter 
Verwaltungsakt als zugestellt gilt (§122 Abs. 2 Nr. 1 
AO). 

1 Woche 

Empfang der Mitteilung 

Ausübungsfrist für Vorkaufrecht bei allen Sachen außer 
Grundstücken (§469 Abs. 2 BGB) 

1 Woche 

Kenntniserhalt 

von 

einer 

Kündigung 

Frist, innerhalb derer der Betriebsrat seine Bedenken 
gegen eine ordentliche Kündigung beim Arbeitgeber 
anmelden kann (§102 Abs. 1 Satz 1 BetrVerfG) 

1 Woche 

Absendung der Einladung 

Frist,  die  bei Einladung der Gesellschafter zur Gesell-
schafterversammlung gewahrt werden muß (§51 Abs. 2 
GmbHG). 

2 Wochen 

Zugang einer „deutlich gestal-
teten“ Widerrufsbelehrung 
beim Verbraucher (§355 Abs. 
2 BGB) 

Allgemeine verbraucherrechtliche Widerrufsfrist, insbe-
sondere von Bedeutung im sogenannten Fernabsatz 
(Versandhandel) nach §355 Abs. 1 Satz 2 BGB; ent-
spricht der nachstehenden Frist aus dem Fernabsatzge-
setz, das nur von Sommer 2000 bis Ende 2001 gegolten 
hat. 

2 Wochen 

Zugang einer „deutlich gestal-
teten“ Widerrufsbelehrung 
beim Verbraucher (§361a 
Abs. 1 Satz 3 BGB a.F.) 

Allgemeine verbraucherrechtliche Widerrufsfrist, insbe-
sondere von Bedeutung im sogenannten Fernabsatz 
(Versandhandel) nach §361a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.; 
vgl. auch die vorstehende gleichartige Frist aus der 
Neufassung des BGB ab 2002. 

2 Wochen 

Ab Zustellung (§692 Abs. 1 
Nr. 3 ZPO) 

Widerspruchsfrist bei gerichtlichem Mahnbescheid 
(§694 ZPO). 

2 Wochen 

Ab Widerspruch gegen einen 
Mahnbescheid (§697 Abs. 1 
ZPO) 

Frist, binnen welcher der Antragsteller eines Mahnbe-
scheides im Falle des Widerspruches des Gläubigers 
nach Aufforderung des Gerichtes eine Klageschrift an 
das Gericht einzureichen hat, an welches die Streitsache 
abgegeben wird (§697 Abs. 1 ZPO). 

2 Wochen 

Absendung der Einladung 

Frist, die bei Einladung der Mitglieder zur Generalver-
sammlung gewahrt werden muß (§46 Abs. 1 GenG). 

2 Wochen 

Ab  Anspruchsentstehung  des 
Dritten (§106 Abs. 1 VVG) 

Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Haftpflichtver-
sicherung (§106 Abs. 1 VVG). 

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Frist Fristbeginn  Anspruch 

2 Wochen „zum En-
de dieses Monats“ 

Zum 15. eines Kalendermo-
nats (§573c Abs. 3 BGB) 

Ordentliche Kündigungsfrist für Wohnraum, der Teil 
der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist 
(=Untermietverhältnisse!), §549 Abs. 2 Ne. 2 BGB, 
Frist in §573c Abs. 3 BGB. 

3 Wochen 

Wegfall des einer rechtzeigi-
gen Klageerhebung entgegen-
stehenden Grundes (§5 Abs. 3 
KSchG) 

Zulassung einer nachträglichen kündigungsschutzrech-
tlichen Klage bei Bestehen von Hinderungsgründen, die 
einer rechtzeitigen Klageerhebung entgegenstanden (§5 
KSchG). 

3 Wochen 

Ab Zugang der Kündigung 
eines Arbeitsverhltn. 

Frist, binnen welcher der Arbeitnehmer das Arbeitsge-
richt anrufen kann um feststellen zu lassen, daß eine 
Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (§4 KSchG). 

3 Wochen 

Ab vereinbartem Ende des 
befristeten Arbeitsverhlt. (§1 
Abs. 5 BeschFG) 

Frist zur Erhebung der Klage vor dem Arbeitsgericht 
auf Festetellung, daß ein Arbeitsverhältnis auf Grund 
der Befristung dennoch nicht beendet ist (§1 Abs. 5 Be-
schFG). 

4 Wochen zum 15 
oder Monatsende 

(Keine Regelung, beliebiger 
Zeitpunkt) 

Regelmäßige Kündigungsfrist für ordentliche Kündi-
gungen von Arbeitsverhältnissen, Verlängerung auf bis 
zu sieben Monate zum Monatsende bei Arbeitsverhält-
nissen, die 20 Jahre bestanden haben (§622 Abs. 2 Nr. 1 
bis 7 BGB). 

30 Tage 

Fälligkeit (§284 Abs. 3 Satz 1 
BGB) 

Frist, nach deren Ablauf der Schuldner einer Geldforde-
rung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Ver-
zug gerät (§286 Abs. 3 BGB). 

30 Tage 

Absendung der Einladung 

Einberufungsfrist der Hauptversammlung bei Aktienge-
sellschaften (§123 AktG). 

1 Monat 

Ab Zustellung der Aufforde-
rung mittels eingeschriebe-
nem Brief (§21 Abs. 1 
GmbHG) 

Nachfrist, die GmbH-Gesellschaftern mindestens zu 
setzen ist, die ihre Stammeinlage nicht rechtzeitig ein-
gezahlt haben. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser 
Nachfrist ist die Kaduzierung möglich (§21 Abs. 1 Satz 
3 GmbHG). 

1 Monat 

Zugang der Kündigung 

Mindeste  Kündigungsfrist eines Handelsvertreters im 
ersten Jahr seines Vertrages, wenn dieser auf unbe-
stimmte Zeit eingegangen wurde (§89 Abs. 1 HGB). 

1 Monat 

Aufgabe zur Post 

Frist, innerhalb derer ein per Post im Ausland zugestell-
ter Verwaltungsakt als zugestellt gilt (§122 Abs. 2 Nr. 2 
AO). 

1 Monat 

Bekanntgabe bzw. Zustellung 
eines Verwaltungsaktes 

Steuerrechtliche Widerspruchsfrist (§§347 Abs. 1, 355, 
356, 357 AO) 

1 Monat 

Bekanntgabe  der  Entschei-
dung über außergerichtlichen 
Rechtsbehelf (§47 Abs. 1 Satz 
1 FGO) 

Regelmäßige Klagefrist für steuerrechtliche Anfech-
tungsklagen (§47 Abs. 1 FGO) 

2 Monate 

Empfang der Mitteilung 

Ausübungsfrist für Vorkaufrecht bei Grundstücken 
(§469 Abs. 2 BGB) 

2 Monate 

Zugang der Kündigung 

Kündigungsfrist  eines Handelsvertreters im zweiten 
Jahr seines Vertrages, wenn dieser auf unbestimmte Zeit 
eingegangen wurde (§89 Abs. 1 HGB). 

2 Monate 

Zugang der Mieterhöhungs-
forderung des Vermieters 
beim Mieter 

Sonderkündigungsfrist eines Mieters nach Mieterhö-
hung (§561 Abs. 1 BGB). 

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- 7 - 

© HZ 

Frist Fristbeginn  Anspruch 

3 Monate 

Zum dritten Werktag eines 
Kalendermonats (§573c Abs. 
1 BGB) 

Ordentliche Kündigungsfrist für Wohnraum (§573c 
Abs. 1 BGB). 

3 Monate 

Abschluß des Geschäftsjahres 
(§264 Abs. 1 HGB) 

Frist, binnen derer die gesetzlichen Vertreter einer Ka-
pitalgesellschaft den Jahresabschluß (Bilanz, G&V, 
Anhang) sowie den Lagebericht aufzustellen haben 
(§264 Abs. 1 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften i.S.d. 
§267 HGB haben 6 Monate Frist. 

3 Monate 

Vereinigung  aller  Geschäfts-
anteile in einer Hand binnen 
den ersten 3 Jahren (§19 Abs. 
4 GmbHG) 

Frist, innerhalb derer ausstehende Einlagen nachzulei-
sten sind, wenn sich innerhalb der ersten drei Jahre des 
Bestehens einer GmbH alle Kapitalanteile (beispiels-
weise durch kauf oder auch durch Kaduzierung) in einer 
Hand vereinigen (§19 Abs. 4 GmbHG) 

3 Monate 

Zeitpunkt  der Kenntnisnahme 
(§61 Abs. 2 HGB) 

Schadensersatz des „Prinzipal“ bei Wettbewerbsverstoß 
des Handlungsgehilfen, ohne Rücksicht auf Kenntnis-
nahme aber in 5 Jahren (§61 Abs. 2 HGB). 

3 Monate 

Zeitpunkt  der Kenntnisnahme 
(§113 Abs. 3 HGB) 

Schadensersatz bei Wettbewerbsverstoß des Gesell-
schafters, ohne Rücksicht auf Kenntnisnahme aber in 5 
Jahren (§61 Abs. 2 HGB). 

3 Monate 

Zeitpunkt  der Kenntnisnahme 
(§88 Abs. 3 AktG) 

Schadensersatzanspruch der Gesellschaft bei Wettbe-
werbsverstoß der Vorstandsmitglieder, ohne Rücksicht 
auf Kenntnisnahme aber in 5 Jahren (§88 Abs. 3 HGB). 

3 Monate 

Zeitpunkt  der Kenntnisnahme 
(§284 Abs. 3 AktG) 

Schadensersatz bei Wettbewerbsverstoß des persönlich 
haftenden Gesellschafters (§284 Abs. 2 und 3 AktG), 
ohne Rücksicht auf Kenntnisnahme aber in 5 Jahren 
(§284 Abs. 3 AktG). 

3 Monate 

Zeitpunkt  der Kenntnisnahme 
(§88 Abs. 3 AktG) 

Haftung der Vorstandsmitglieder bei Verstoß gegen das 
Wettbewerbsverbot, ohne Rücksicht auf Kenntnisnahme 
aber in 5 Jahren (§88 Abs. 3 AktG). 

3 Monate 

Zugang der Kündigung Kündigungsfrist 

eines Handelsvertreters im dritten bis 

fünften Jahr seines Vertrages, wenn dieser auf unbe-
stimmte Zeit eingegangen wurde (§89 Abs. 1 HGB). 

3 Monate 

Ab Zugang der Kündigung 
eines Arbeitsverhltn. 

Kündigungsschutzklage bei Kündigung durch den In-
solvenzverwalter im Insolvenzverfahren (§113 Satz 2 
InsO) 

3 Monate 

Zeitpunkt der Erlangung der 
Kenntnis von Tat und Täter 
(verkürzt, §77b Abs. 2 StGB) 

Frist, innerhalb derer bei Antragsdelikten der Antrag 
auf Strafverfolgung zu stellen ist (§77b Abs. 1 StGB). 

3 Monate 

Kenntniserlangung  vom  Er-
werb 

Frist, binnen derer jeder der Erbschaftsteuer unterlie-
gende Erwerb angezeigt werden muß (§30 Abs. 1 
ErbStG). 

3 Monate 

Beginn des Versicherungsver-
hältnisses 

Maximale Wartezeit bei Krankheitskosten-, Kranken-
haustagegeld- und Krankentagegeldversicherung (§197 
Abs. 1 Satz 1 VVG) 

5 Monate 

Ablauf des Zeitraumes, auf 
den sich eine Steuer bezieht 
(§149 Abs. 2 AO) 

Regelmäßige Frist zur Abgabe von Steuererklärungen, 
sofern die Steuergesetze nichts anderes bestimmen 
(§149 Abs. 2 AO). 

6 Monate 

Zugang einer „deutlich gestal-
teten“ Widerrufsbelehrung 
beim Verbraucher (§355 Abs. 
2 BGB) 

Spätestes Ende des Widerrufsrechts des Verbrauchers 
(§355 Abs. 3 BGB) etwa bei Fehlender Kundeninfor-
mation. 

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© HZ 

Frist Fristbeginn  Anspruch 

6 Monate 

Zum dritten Werktag eines 
Kalendermonats (§573c Abs. 
1 BGB) 

Ordentliche Kündigungsfrist für Wohnraum, wenn das 
Mietverhältnis 5, 6 oder 7 Jahre bestanden hat (§573c 
Abs. 1 BGB). 

6 Monate 

Rückgabe 

der 

Mietsache 

(Vermieter), Beendigung des 
Mietverh. (Mieter) (§548 
Abs. 1 Satz 2 BGB) 

Mietrechtliche Verjährungsfrist für Ersatzansprüche aus 
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, 
Ersatz von Verwendungen oder Gestattung der Weg-
nahme von Einrichtungsgegenständen (§548 Abs. 1 
Satz 1 BGB). 

6 Monate 

Abnahme des Werkes (§638 
Abs. 1 Satz 2 BGB) 

Gewährleistungsanspruch auf Wandlung, Minderung 
und Schadensersatz (sofern nicht arglistig verschwiege-
ne Mängel) im Werkvertrag bei beweglichen Sachen 
(§638 Abs. 1 BGB). 

6 Monate 

Ablauf  der  Vorlegungsfrist 
(§52 Abs. 1 ScheckG) 

Ansprüche des Scheckinhabers gegen Indossanten, 
Aussteller und andere Scheckverpflichtete (§52 Abs. 1 
ScheckG). 

6 Monate 

Einlösung  oder gerichtliche 
Geltendmachung (§70 Abs. 3 
WG) 

Ansprüche eines Indossanten gegen einen anderen In-
dossanten und den Aussteller eines Wechsels (§70 Abs. 
3 WG). 

6 Monate 

Ab Kenntnisnahme (§11 Abs. 
2 UWG). 

Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung 
oder Schadensersatz (§11 Abs. 1 UWG). 

6 Monate 

Tatvollendung 

Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten, die mit ei-
ner Geldbuße bis unter 1.000 € bedroht sind (§31 Abs. 
2 Nr. 4 OWiG). Diese Frist gilt für nahezu alle Ver-
kehrsdelikte. 

6 Monate 

Einlegung des außergerichtli-
chen Rechtsbehelfes (§46 
Abs. 2 FGO), Antrag auf 
Vornahme eines Verwal-
tungsaktes 

Regelmäßige Mindestfrist für Untätigkeitsklage (§46 
FGO). 

6 Monate 

Ausscheiden eines Genossen-
schaftsmitgliedes 

Auszahlung des Geschäftsguthabens nach Ausscheiden 
eines Genossenschaftsmitgliedes, §73 Abs. 2 Satz 2 
GenG 

8 Monate 

Beginn des Versicherungsver-
hältnisses 

Maximale Wartezeit bei Entbindung, Psychotherapie, 
Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie 
(§197 Abs. 1 Satz 1 VVG) 

9 Monate 

Zum dritten Werktag eines 
Kalendermonats (§573c Abs. 
1 BGB) 

Ordentliche Kündigungsfrist für Wohnraum, wenn das 
Mietverhältnis mindestens 8 Jahre bestanden hat (§573c 
Abs. 1 BGB) und zugleich höchste mietrechtliche Kün-
digungsfrist. 

1 Jahr 

Übergabe (§477 Abs. 1 BGB) Gewährleistungsanspruch bei Kaufverträgen über 

Grundstücken (§477 Abs. 1 BGB). 

1 Jahr 

Abnahme des Werkes (§638 
Abs. 1 Satz 2 BGB) 

Gewährleistungsanspruch auf Wandlung, Minderung 
und Schadensersatz (sofern nicht arglistig verschwiege-
ne Mängel) im Werkvertrag bei Arbeiten an Grundstük-
ken (§638 Abs. 1 BGB). 

Jahr 

Ab Entdeckung der Täu-
schung oder Wegfall der 
Zwangslage (§124 Abs. 2 
BGB) 

Anfechtungsfrist für Anfechtung wegen Täuschung 
oder Drohung (§123 BGB) gemäß §124 Abs. 1 BGB. 
Maximalfrist: 30 Jahre (§124 Abs. 3 BGB). 

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© HZ 

Frist Fristbeginn  Anspruch 

Jahr 

Schluß des Geschäftsjahres 
(§325 Abs. 1 HGB) 

Allgemeine Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse bei 
Kapitalgesellschaften (§325 Abs. 1 HGB); zugleich 
Frist für Personengesellschaften und Einzelkaufleute 
gemäß BFH-Urteil (BStBl 1984) zu §243 Abs. 3 HGB. 

1 Jahr 

Rechtzeitiger  Wechselprotest 
(§70 Abs. 2 WG) 

Ansprüche des Wechselinhabers gegen die Indossanten 
und den Wechselaussteller; im Falle des Vermerkes 
„ohne Kosten“ jedoch schon am Verfalltag! (§70 Abs. 2 
WG) 

Jahr 

Kauf eigener Aktien (§71 
Abs. 3 AktG) 

Frist, binnen derer eigene im Besitz der Aktiengesell-
schaft befindliche Aktien verkauft oder an Arbeitneh-
mer ausgegeben werden müssen (§70 Abs. 3 AktG). 

1 Jahr 

Ende der Zwangslage durch 
Drohung oder Kenntnisnahme 
von Täuschung (§2283 Abs. 2 
BGB) 

Anfechtung des Erbschaftsvertrages wegen Täuschung 
oder Drohung (§2283 BGB). 

1 Jahr 

Erwerb 

Spekulationsfrist, innerhalb derer Spekulationsgeschäfte 
in bewegliche Wirtschaftsgüter steuerpflichtig sind (§23 
EStG Abs. 1 Nr. 2), anwendbar bis 2008. 

1 Jahr 

Ausstellung des Schecks 

Scheckrechtliche Bereicherung (§58 Abs. 2 ScheckG). 

1 Jahr 

Tatvollendung 

Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten, die mit ei-
ner Geldbuße über 1.000 € bis zu 2.500 € bedroht sind 
(§31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG). 

1 Jahr 

Zugang der Steuererklärung 

Festsetzungsverjährung für nicht hinterzogene Zölle, 
Verbrauchssteuern, Zollvergütungen und Verbrauchs-
steuervergütungen (§169 Abs. 2 Nr. 1 AO). 

1 Jahr 

Zugang der Steuererklärung 

Festsetzungsverjährung für nicht hinterzogene Steuern, 
die keine Zölle, Verbrauchssteuern, Zollvergütungen 
und Verbrauchssteuervergütungen sind (§169 Abs. 2 
Nr. 2 AO). 

1 Jahr 

Erwerb 

Spekulationsfrist,  innerhalb derer sogenannte „private 
Veräußerungsgeschäfte“ steuerpflichtig sind, wenn es 
sich nicht um Grundstücke handelt (§23 Abs. 1 Nr. 2 
EStG). 

2 Jahre 

Bei Grundstücken bei Über-
gabe, bei allen anderen Sa-
chen bei Ablieferung (§438 
Abs. 3 BGB) 

Regelmäßige Verjährungsfrist bei Sachmängeln von 
Kaufsachen (§438 Abs. 1 Nr. 3 BGB); vgl. jedoch 30 
Jahre bei bestimmten Rechtsmängeln und 5 Jahre bei 
Baumängeln (vgl. unten). 

2 Jahre 

Ablieferung der Sache (§479 
Abs. 1 BGB) 

Rückgriffanspruch des Unternehmers bei Sachmängel-
haftung (§479 Abs. 1 BGB) 

2 Jahre 

Ab Schluß des Jahres der Fäl-
ligkeit der Leistung (§§198, 
201 BGB a.F.) 

Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker, Landwirte im 
Endkundengeschäft, Transportgewerbe, Gastgewerbe, 
Lotteriegeschäft, gewerbl. Miete, Dienst- und Arbeits-
verträge, Schulen und Unterricht, Erzieher, Ärzte, 
Rechtsanwälte, Notare, Zeugen, Sachverständige (sinn-
gemäß verkürzt) (§196 Abs. 1 BGB a.F.). 

Jahre 

Kenntnisnahme oder Able-
hung der Bewerbung (§611a 
Abs. 4 BGB) 

Schadensersatzansprüche wegen Verstößen gegen das 
arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot des §611a 
BGB. 

2 Jahre 

Eröffnung  des  Insolvenzver-
fahrens (§146 Abs. 1 InsO) 

Insolvenzanfechtung (§§129ff InsO, §146 InsO). 

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- 10 - 

© HZ 

Frist Fristbeginn  Anspruch 

2 Jahre 

Tatvollendung 

Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten, die mit ei-
ner Geldbuße über 2.500 € bis zu 15.000 € bedroht sind 
(§31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). 

3 Jahre 

Schluß des Jahres der Fällig-
keit (sog. Ultimoregel) (§199 
Abs. 1 Nr. 1 BGB) und Kenn-
tniserhalt des Gläubigers 
(§199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) 

Neue regelmäßige Verjährungsfrist ab 2002 (§195 
BGB) 

3 Jahre 

Vereinbarung des Vorbehal-
tes des Wiederkaufes (§462 
BGB) 

Ausschlußfrist bei Wiederkauf bei allen Sachen außer 
bei Grundstücken (§462 BGB) 

3 Jahre 

Ab Begründung des Wohnei-
gentums = ab Eigentümer-
wechsel (§564b Abs. 2 Nr. 2 
Satz 2 BGB) 

Zeitraum, innerhalb dessen Eigenbedarfskündigungen 
bei Wohnraum durch neue Eigentümer nicht zugelassen 
sind (§564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB). 

3 Jahre 

Kenntniserlangung  des  Ge-
schädigten über den Schädi-
ger und den Schaden (§852 
Abs. 1 BGB) 

Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (§823 BGB) 
gemäß §852 Abs. 1 BGB. Höchstfrist: 30 Jahre ab Tat-
zeitpunkt (§852 Abs. 1 BGB). 

3 Jahre 

Kenntniserlangung  des  Ge-
schädigten über den Schädi-
ger und den Schaden (§852 
Abs. 1 BGB) 

Schadensersatzpflicht bei Amtspflichtverletzung des 
verletzten Dritten gegen den schuldigen Beamten und 
dessen Dienstherren (§§839, 852 BGB). 

3 Jahre 

Kenntniserlangung  des  Ge-
schädigten über den Schaden 
und die Ersatzpflicht des 
Verwalters (§62 InsO) 

Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters aus 
Pflichtverletzungen (§62 InsO). 

3 Jahre 

Kenntniserlangung  des  Ge-
schädigten über den Schädi-
ger und den Schaden (§12 
Abs. 1 ProdHaftG) 

Ansprüche des Geschädigten aus Produkthaftung gegen 
den Hersteller oder Inverkehrbringer von Produkten 
(§12 Abs. 1 ProdHaftG). 

3 Jahre 

Verfall (§70 Abs. 1 WG) 

Ansprüche  aus  Wechseln  gegen  den  Annehmer  (§70 
Abs. 1 WG). 

3 Jahre 

Annahme der Anweisung 

Anspruch  des Anweisungsempfängers gegen den An-
gewiesenen aus der Abnahme (§786 BGB). 

3 Jahre 

Kenntniserlangung 

Haftung des Frachtführers/Spediteurs/Lagerhalters bei 
Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§§439 Abs. 1 Satz 2, 463, 
475a HGB). 

3 Jahre 

Kenntniserlangung 

Haftungs des Insolvenzverwalters (§62 Satz 1 InsO), 
gemäß Regelungen allgemeine Verjährung aus dem 
BGB. 

3 Jahre 

Kenntniserlangung 

Verjährung des Anfechtungsanspruches (§146 Abs. 1 
InsO), gemäß Regelungen allgemeine Verjährung aus 
dem BGB. 

3 Jahre 

Kenntniserlangung  (§12  Abs. 
1 ProdHaftG) 

Anspruch des Ersatzberechtigten bei Schäden durch 
fehlerhafte Produkte (§12 Abs. 1 ProdHaftG). 

3 Jahre 

Erbanfall, Kenntnisnahme 

Diverse erbrechtliche Fristen (u.a. §§2287 Abs. 2, 2332 
BGB). 

3 Jahre 

Tatvollendung 

Höchste Verjährungsfrist des OWiG für Ordnungswid-
rigkeiten, die mit einer Geldbuße von über 15.000 € be-
droht sind (§31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). 

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- 11 - 

© HZ 

Frist Fristbeginn  Anspruch 

3 Jahre 

Tatvollendung 

Verjährung von Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe 
von unter einem Jahr bedroht sind (§78 Abs. 3 Nr. 5 
StGB). 

3 Jahre 

Beginn des Versicherungsver-
hältnisses 

Maximale Wartezeit bei Pflegekrankenversicherung 
(§197 Abs. 1 Satz 2 VVG) 

4 Jahre 

Ab Schluß des Jahres der Fäl-
ligkeit der Leistung (§§198, 
201 BGB a.F.) 

Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker, Landwirte im Ge-
schäftskundengeschäft, Lotteriegeschäft an Weiterver-
käufer (§196 Abs. 2 BGB) (sinngemäß verkürzt). 

4 Jahre 

Ab Schluß des Jahres der Fäl-
ligkeit der Leistung (§§198, 
201 BGB a.F.) 

Rückständige (d.h., gemahnte und gemäß §284 BGB im 
Verzug befindliche) Schulden aus Dauerschuldverhält-
nissen wie Zinsen, Mieten, Pachten oder Unterhaltslei-
stungen (§197 BGB a.F.) (sinngemäß verkürzt). 

4 Jahre 

Ab Schluß des Jahres der Fäl-
ligkeit (§88 HGB) 

Ansprüche der Handelsvertreter aus Agenturverträgen 
(Provisionen o.Ä.) (§88 HGB). 

4 Jahre 

Ab Fälligkeit (§804 Abs. 1 
BGB) 

Auszahlung von abhandengekommenen, vernichteten 
oder sonst nicht mehr vorhandenen Zins-, Renten- oder 
Gewinnanteilsscheinen (§804 Abs. 1 BGB) 

Jahre 

Ablauf des Kalenderjahres 
des Entstehens von Ansprü-
chen (§45 Abs. 1 SGB I) 

Absprüche auf Sozialleistungen (§45 Abs. 1 SGB I) 

4 Jahre 

Kostenfestsetzung 

Gerichtskosten (§5 Abs. 1 GKG) 

4 Jahre 

Gebührenfestsetzung 

Gebührenpflichtige Handlungen der Kartellbehörde 
nach §80 GWB (§80 Abs. 7 GWB). 

4 Jahre 

Ablauf des Kalenderjahres, in 
dem der Verwaltungsakt 
unanfechtbar geworden ist 
(§50 Abs. 4 SGB X) 

Erstattung zu unrecht erbrachter Leistungen (§50 SGB 
X). 

5 Jahre 

Bei Grundstücken bei Über-
gabe, bei allen anderen Sa-
chen bei Ablieferung (§438 
Abs. 3 BGB) 

Regelmäßige Verjährungsfrist bei Sachmängeln von 
Kaufsachen, wenn die Sache entsprechend ihrer übli-
chen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden 
ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§438 
Abs. 1 Nr. 2 BGB). 

5 Jahre 

Ab Ende des Tages, an dem 
der neue Inhaber im Handels-
register eingetragen wird (§26 
Abs. 1 Satz 2 HGB) 

Haftungshöchstdauer eines neuen Inhabers eines Han-
delsgewerbes für Verbindlichkeiten des früheren Inha-
bers bei Erwerb des Handelsgeschäftes (§26 Abs. 1 
BGB). 

5 Jahre 

Abchluß des Geschäfts (§113 
Abs. 3 HGB) 

Höchste Verjährung unabhängig vom Zeitpunkt des 
Kenntniserhalts bei Wettbewerbsverstößen der Wettbe-
werber (§61 Abs. 2 HGB). 

5 Jahre 

Abchluß des Geschäfts (§88 
Abs. 3 HGB) 

Höchste Verjährung der Ansprüche der Gesellschaft-
unabhängig vom Zeitpunkt des Kenntniserhalts bei 
Wettbewerbsverstößen der Vorstandsmitglieder (§88 
Abs. 3 AktG). 

5 Jahre 

Abschluß des Geschäfts (§61 
Abs. 2 HGB) 

Höchste Verjährung unabhängig vom Zeitpunkt des 
Kenntniserhalts bei Wettbewerbsverstößen des Hand-
lungsgehilfen (§61 Abs. 2 HGB). 

5 Jahre 

Abschluß 

des 

Geschäfts 

(§284 Abs. 3 AktG) 

Höchste Verjährung unabhängig vom Zeitpunkt des 
Kenntniserhaltes (§284 Abs. 3 AktG). 

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- 12 - 

© HZ 

Frist Fristbeginn  Anspruch 

5 Jahre 

Anmeldung  des  Überganges 
eines GmbH-
Geschäftsanteiles beim Han-
delsregister 

Haftpflicht des Rechtsvorgängers für nicht eingezahlte 
Beträge der Stammeinlage (§22 Abs. 3 GmbHG). 

5 Jahre 

Ab Rechtskraft des Urteils 
(§6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG) 

Frist, binnen welcher ein wegen §§283 bis 283d StGB 
(Insolvenzstraftaten) Verurteilter nicht GmbH-
Geschäftsführer sein kann (§6 Abs. 2 GmbHG). 

5 Jahre 

Handelsregistereintragung 

Nachzahlungsfrist bei Überbewertung von Sacheinlagen 
(§9 Abs. 2 GmbHG). 

5 Jahre 

Abnahme des Werkes (§638 
Abs. 1 Satz 2 BGB) 

Gewährleistungsanspruch auf Wandlung, Minderung 
und Schadensersatz (sofern nicht arglistig verschwiege-
ne Mängel) im Werkvertrag bei Arbeiten an Gebäuden 
(§638 Abs. 1 BGB). 

5 Jahre 

Keine Anordnung 

Haftung  wegen  Insolvenzverschleppung (§130a Abs. 3 
HGB). 

5 Jahre 

Ab Beendigung der Tätigkeit  Haftung  des Abschlußprüfers (§323 Abs. 5 HGB), der 

Verschmelzungsprüfer (§11 Abs. 2 UmwG). 

5 Jahre 

Handelsregistereintragung 

Haftung  der  Gesellschaft wegen falscher Angaben bei 
Errichtung (§§9a, 9b Abs. 2 GmbHG). 

5 Jahre 

Keine Anordnung 

Haftung  der  Geschäftsführer  und  Aufsichtsratsmitglie-
der wegen Obligenheitsverletzungen (§43 Abs. 4, $52 
Abs. 3 GmbHG). 

5 Jahre 

Keine Anordnung 

Geschäftsführerhaftung wegen Konkursverschleppung 
(§64 Abs. 2, 43 Abs. 4 GmbHG). 

5 Jahre 

Keine Anordnung 

Schadensersatzanspruch gegen den Liquidator wegen 
Verstoßes gegen das Sperrjahr (§73 Abs. 3, 43 Abs. 4 
GmbHG). 

5 Jahre 

Keine Anordnung 

Haftung  der  deutschen Bundesbank, Postbank, Kredit-
institute bei fehlendem Nachweis der eingezahlten Ein-
lagen (§37 AktG i.V.m. §51 AktG). 

5 Jahre 

Handelsregistereintragung 

Ersatzansprüche gegen Gründer (§46 AktG) und Grün-
dungsprüfer (§49 AktG i.V.m. $51 AktG). 

5 Jahre 

Leistungsempfang 

Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Lei-
stungen (§62 Abs. 3 AktG). 

5 Jahre 

Keine Anordnung 

Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern 
wegen Pflichtverletzungen bei Beherrschungsverträgen 
(§309 Abs. 5 AktG i.V.m. §130 AktG). 

Jahre 

Bekanntmachung des Ver-
schmelzungseintrages 

Haftung der Verwaltungsträger der übertragenden 
Rechtsträger (§25 Abs. 3 UmwG), des übernehmenden 
rechtsträgers (§27 UmwG). 

5 Jahre 

Bekanntmachung  Spaltungs-
eintrag (§133 Abs. 4 UmwG) 

Gesamtschuldnerische Haftung der an einer Spaltung 
beteiligten Rechtsträger gegenüber Gläubigern und In-
habern von Sonderrechten (§133 Abs. 6 UmwG). 

5 Jahre 

Bekanntmachung  Spaltungs-
eintrag (§134 Abs. 1 UmwG) 

Gesamtschuldnerische Haftung dr Anlagegesellschaft 
für Forderungen der Arbeitnehmer der Betriebsgesell-
schaft (§134 Abs. 3 UmwG). 

5 Jahre 

Ausgliederungseintrag  (§157 
Abs. 1 UmwG) 

Haftung des Einzelkaufmannes für übertragene Ver-
bindlichkeiten (§157 Abs. 1 UmwG) 

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- 13 - 

© HZ 

Frist Fristbeginn  Anspruch 

5 Jahre 

Bekanntmachung  HR-Eintrag 
(§224 Abs. 3 UmwG) 

Haftung der Gesellschafter bei Formwechsel (§224 Abs. 
2 UmwG) 

5 Jahre 

Ende der Prüfung 

Haftung der Wirtschaftsprüfer (§70 Abs. 1 WPO). 

5 Jahre 

Tatvollendung 

Höchstfrist für die Gewinnabschöpfung bei wettbe-
werbsrechtlichen Verstößen (§34 Abs. 5 GWB). 

5 Jahre 

Tatvollendung 

Festsetzungsverjährung bei leichtfertig hinterzogenen 
Steuern (§169 Abs. 2 AO), d.h., bei Steuerordnungs-
widrigkeiten. 

5 Jahre 

Tatvollendung 

Verfolgungsverjährung von Steuerordnungswidrigkei-
ten nach den §§378 bis 380 AO (§384 AO). 

5 Jahre 

Tatvollendung 

Verjährung von Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe 
von mehr als einem und unter fünf Jahren bedroht sind 
(§78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). 

5 Jahre 

Tatvollendung 

Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung (§169 
Abs. 2 AO), d.h., bei Steuertraftaten. 

6 Jahre 

Ab Schluß des Kalenderjahres 
der letzten Eintragung, Bu-
chung usw. (§257 Abs. 5 
HGB) 

Handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist für empfangene 
Handelsbriefe, Wiedergaben abgesandter Handelsbriefe 
und bis 1998 die Buchungsbelege (§257 Abs. 1 Nr. 2 
bis 4 HGB). 

6 Jahre 

Ab Schluß des Kalenderjahres 
der letzten Eintragung, Bu-
chung usw. (§257 Abs. 5 
HGB) 

Handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist für empfangene 
Handelsbriefe, Wiedergaben abgesandter Handelsbriefe 
und bis 1998 die Buchungsbelege (§257 Abs. 1 Nr. 2 
bis 4 HGB). 

6 Jahre 

Beginn des Insolvenzverfah-
rens 

Restschuldbefreiung des Insolvenzschuldners (§287 
Abs. 2 InsO) bei Insolvenzverfahren. Diese Frist „über-
lagert“ andere, längere Fristen. Die InsO ist insofern ein 
lex specialis

10 Jahre 

Entstehen des Schuldverhält-
nisses (§199 Abs. 2 BGB) 

Neue regelmäßige Verjährungsfrist ohne Berücksichti-
gung von Kenntniserhalt des Gläubigers (d.h., bei Ans-
prüchen, die dem Anspruchsberechtigten unbekannt 
sind); gilt nicht bei Ansprüchen wegen Verletzung des 
Lebens, Körpers oder der Freiheit (§199 Abs. 2 Satz 2 
BGB). 

10 Jahre 

Ab Schluß des Kalenderjahres 
der letzten Eintragung, Bu-
chung usw. (§257 Abs. 5 
HGB) 

Handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist für Handelsbü-
cher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, 
Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte 
einschließlich aller zu ihrem Verständnis erforderlichen 
Unterlagen und Arbeitsanweisungen, also z.B. auch 
Computersoftware und -Handbücher, sowie ab 1999 
auch die Buchungsbelege (§257 Abs. 1 Nr. 1 HGB). 

10 Jahre 

Ab Inbesitznahme (§937 Abs. 
1 BGB) 

Sachenrechtliche Ersitzungsfrist (§937 Abs. 1 BGB), 
d.h., 10 Jahre ununterbrochener und gutgläubiger (§937 
Abs. 2 BGB) Eigenbesitz führen zum Eigentumserwerb.

10 Jahre 

Entstehung des Anspruches 

Verjährung  des Anspruches der Aktiengesellschaft auf 
Leistung der Einlage (§54 Abs. 4 AktG) 

10 Jahre 

Entstehung des Anspruches 

Verjährung  des Anspruches der Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung auf Leistung der Einlage (§19 Abs. 
6 GmbHG) 

10 Jahre 

Empfang der Leistung 

Verjährung  des Anspruches auf Rückgewähr beim 
Empfang verbotener Leistungen (§62 Abs. 3 AktG) 

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© HZ 

Frist Fristbeginn  Anspruch 

10 Jahre 

Ab Ablauf des Monats der 
Anmeldung (§23 Abs. 1 
GebrMG) 

Anfängliche gebrauchsmusterrechtliche Schutzdauer 
(§23 Abs. 1 GebrMG), Verlängerung auf maximal 20 
Jahre möglich (§23 Abs. 2 GebrMG). 

10 Jahre 

Ab Anmeldung (§47 Abs. 1 
MarkenG) 

Markenrechtiche Schutzdauer (§47 Abs. 1 MarkenG), 
beliebig oft um jeweils weitere zehn Jahre (§47 Abs. 2 
MarkenG) verlängerbar 

10 Jahre 

Tatvollendung 

Verjährung von Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe 
von mehr als fünf und unter zehn Jahren bedroht sind 
(§78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). 

10 Jahre 

Erwerb 

Spekulationsfrist,  innerhalb derer sogenannte „private 
Veräußerungsgeschäfte“ steuerpflichtig sind, wenn es 
sich um Grundstücke handelt (§23 Abs. 1 Nr. 1 EStG), 
anwendbar bis 2008. 

20 Jahre 

Ab Tag, der auf Patenteintra-
gung folgt (§16 Abs. 1 Satz 1 
PatG) 

Patentrechtliche Schutzdauer (§16 Abs. 1 PatG). 

20 Jahre 

Ab Tag, der auf Anmeldung 
folgt (§9 Abs. 1 GeschmMG) 

Geschmacksmusterrechtliche Höchstschutzdauer, zu-
nächst fünf Jahre (§9 Abs. 1 GeschmMG), Verlänge-
rung um je 5 Jahre möglich (§9 Abs. 2 GeschmMG). 

25 Jahre 

Ab Tag der Anmeldung (§27 
Abs. 2 GeschmMG) 

Geschmacksmusterrechtliche Schutzdauer (§27 Abs. 1 
GeschmMG) 

20 Jahre 

Tatvollendung 

Verjährung von Straftaten, die mit einer nicht lebens-
langen Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht 
sind (§78 Abs. 3 Nr. 2 StGB). 

30 Jahre 

Bei Grundstücken bei Über-
gabe, bei allen anderen Sa-
chen bei Ablieferung (§438 
Abs. 3 BGB) 

Neue regelmäßige Verjährungsfrist, wenn der Mangel 
einer Kaufsache in einem dinglichen Recht eines Drit-
ten besteht, aufgrund dessen die Herausgabe der Kauf-
sache verlangt werden kann (§438 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 

30 Jahre 

Ab Entstehung des Anspru-
ches (§198 BGB a.F.) 

Alte regelmäßige Verjährungsfrist, gültig für alle Ans-
prüche, für die keine andere Verjährungsfrist gegeben 
ist (§195 BGB a.F.); gilt u.U. bis zu 30 Jahre nach 
Schuldrechtsreform 2001 fort. 

30 Jahre 

Vereinbarung des Vorbehal-
tes des Wiederkaufes (§462 
BGB) 

Ausschlußfrist bei Wiederkauf bei Grundstücken (§462 
BGB) 

30 Jahre 

Begehung der Tat, Verwirkli-
chung der Gefahr oder 
Pflichtverletzung (§199 Abs. 
2 BGB) 

Neue regelmäßige Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus 
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Freiheit. 

30 Jahre 

Entstehung des Anspruches 
(§199 Abs. 1 BGB) 

Ansprüche aus Inhaberschuldverschreibungen, ab Vor-
legung jedoch nur noch 2 Jahre (§801 Abs. 1 Satz 2 
BGB). 

30 Jahre 

Entstehung des Anspruches 
(§199 Abs. 1 BGB) 

Ansprüche, die durch Urteil oder sonst rechtskräftig 
festgestellt worden sind (z.B. unwidersprochener 
Vollstreckungsbescheid). Kürzere Fristen bleiben be-
stehen bei rechtskräftiger Feststellung zukünftiger 
Dauerschuldverhältnisse (§218 Abs. 2 BGB). 

30 Jahre 

Entstehung des Anspruches 
(§199 Abs. 1 BGB) 

Darlehensrückzahlungsanspruch (§§609ff BGB). 

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- 15 - 

© HZ 

Frist Fristbeginn  Anspruch 

30 Jahre 

Entstehung des Anspruches 
(§199 Abs. 1 BGB) 

Anspruch des Bürgen, auch dann, wenn die Haupt-
schuld in kürzerer Frist verjährt ist (§§765ff BGB, vgl. 
insbesondere §768 BGB). 

30 Jahre 

Entstehung des Anspruches 
(§199 Abs. 1 BGB) 

Schadensersatzanspruch aus Sachbeschädigung nach 
§228 BGB. 

30 Jahre 

Entstehung des Anspruches 
(§199 Abs. 1 BGB) 

Anspruch auf Vertragsstrafe (§339ff BGB). 

30 Jahre 

Entstehung des Anspruches 
(§199 Abs. 1 BGB) 

Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner (§426 Abs. 1 
Satz 1 BGB). 

30 Jahre 

Entstehung des Anspruches 
(§199 Abs. 1 BGB) 

Anspruch des Käufers auf Lieferung der Ware – Erfül-
lungsanspruch §433 Abs. 1 Satz 1 BGB). 

30 Jahre 

Entstehung des Anspruches 
(§199 Abs. 1 BGB) 

Anspruch des Verkäufers auf Abnahme durch den Käu-
fer (§433 Abs. 2 BGB). 

30 Jahre 

Entstehung des Anspruches 
(§199 Abs. 1 BGB) 

Anspruch des Vereinsvorstandes auf Vorschuß und 
Aufwendungsersatz (§§27 Abs. 3, 669, 670 BGB). 

30 Jahre 

Entstehung des Anspruches 
(§199 Abs. 1 BGB) 

Arglistiges Verschweigen wegen Mängel einer Sache 
beim Kauf (u.a. §460 BGB, Schadensersatz §463 BGB), 
Reisevertrag (§§651a ff BGB). 

30 Jahre 

Entstehung des Anspruches 
(§199 Abs. 1 BGB) 

Anspruch auf Arbeitszeitnis (§630 BGB, §73 HGB, 
§113 GewO). 

30 Jahre 

Entstehung des Anspruches 
(§199 Abs. 1 BGB) 

Vergütungsansprüche für Dienstreisen (keine §§). 

30 Jahre 

Entstehung des Anspruches 
(§199 Abs. 1 BGB) 

Ansprüche aus Gesellschafterverhältnis (§§705ff BGB).

30 Jahre 

Entstehung des Anspruches 
(§199 Abs. 1 BGB) 

Anspruch der Gesellschafter der GbR, OHG, KG sowie 
der GmbH (§29 Abs. 1 GmbHG) auf Gewinnanteil 
(§721 BGB). 

30 Jahre 

Entstehung des Anspruches 
(§199 Abs. 1 BGB) 

Ausfallhaftung für Fehlbeträge (§24 GmbHG). 

30 Jahre 

Entstehung des Anspruches 
(§199 Abs. 1 BGB) 

Anspruch aus Schuldanerkenntnis (§781 BGB). 

30 Jahre 

Entstehung des Anspruches 
(§199 Abs. 1 BGB) 

Bereicherungsansprüche aller Art (§§812ff BGB) in-
sbesondere bei versehentlicher Überzahlung, soweit 
keine kürzeren Fristen vorgeschrieben sind (was oft der 
Fall ist, z.B. Art. 89 WG, Art. 58 Abs. 2 ScheckG). 

30 Jahre 

Entstehung des Anspruches 
(§199 Abs. 1 BGB) 

Maximalfrist für Ansprüche aus unerlaubte Handlung 
(§§823ff BGB), aber vgl. Dreijahresfrist ab Kenntnis-
nahme (§852 Abs. 1 BGB). 

30 Jahre 

Entstehung des Anspruches 
(§199 Abs. 1 BGB) 

Erteilung einer Pensionszusage. 

30 Jahre 

Entstehung des Anspruches 
(§199 Abs. 1 BGB) 

Sorgfaltspflicht in Handelsgeschäften („culpa in contra-
hendo“) (§347 Abs. 1 HGB). 

30 Jahre 

Tatvollendung 

Verjährung von Straftaten, die mit einer lebenslangen 
Freiheitsstrafe bedroht sind (§78 Abs. 3 Nr. 1 StGB). 

70 Jahre 

Tod des letzten Urhebers (§64 
Abs. 1 UrhG) 

Urheberrechtliche Schutzdauer, zehn Jahre nach Veröf-
fentlichung bei nachgelassenen Werken, die nach 60 
aber vor 70 Jahren nach dem Tor des Urhebers veröf-
fentlicht werden. Längste zivil-, handels- und zivilpro-
zeßrechtliche Frist (§64 Abs. 1 UrhG). 

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© HZ 

Frist Fristbeginn  Anspruch 

Keine Frist 

Tatvollendung 

Für Mord (§211 StGB) besteht keine Verjährung. Die 
Tat ist unbeschränkt lange verfolgbar (§78 Abs. 2 
StGB) 

Es kann immermal was übersehen werden, gerade in solchen Zusammenstellungen. Sollten Sie finden, daß sich hier der Feh-
lerteufel eingeschlichen hat, so bitte ich um Mitteilung zwecks Ergreifung des Übeltäters: info@zingel.de 

– HZ