PAŃSTWOWA WYŻSZA SZKOŁA ZAWODOWA
w Chełmie
Instytut Neofilologii
Kierunek: Filologia
Specjalność: Filologia germańska
Ireneusz Walczuk
Nr albumu 480
Deutschland als Bund und
Länder
Praca dyplomowa
napisana pod kierunkiem
prof. zw. dr hab. Zygmunta Zielińskiego
Chełm 2005
Oświadczenie o autorstwie pracy
Stwierdzam, że przedłożoną pracę licencjacką, na kierunku filologia pod tytułem ....................................................................................................................................................................................... .*
opracowała(e)m samodzielnie. Wszystkie przytoczone w pracy teksty dosłowne innych autorów udokumentowane zostały w formie cytatów, natomiast dane, stwierdzenia i poglądy autorów przytoczone niedosłownie opatrzone zostały odpowiednimi odsyłaczami.
Praca ta nie była wcześniej publikowana i przedkładana do jakiejkolwiek oceny.
Chełm, dnia .......................... 200.... r.*
.................................................podpis studenta
*) brakujące uzupełnić
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung ..................................................................................................................... 4
II. Vorgeschichte der deutschen Einheit ......................................................................... 6
1. Vom Anfang des 19. Jahrhundert bis zum Völkerfrühling ...................................... 6
2. Die kleindeutsche Lösung ........................................................................................ 9
III. Die Spaltung und der Weg zur Einheit .................................................................... 13
1. Die Folgen des Zweiten Weltkriegs ....................................................................... 13
2. Zwei deutsche Staaten ............................................................................................ 16
3. Das Streben nach Einheit und deren Verwirklichung ............................................ 20
IV. Bund und Länder ..................................................................................................... 27
1. Der Bund ................................................................................................................ 27
1.1 Verfassung ......................................................................................................... 27
1.2 Deutscher Föderalismus .................................................................................... 29
1.3 Verfassungsorgane ............................................................................................ 36
2. Die Länder .............................................................................................................. 40
2.1 Die Gliederung .................................................................................................. 40
2.2 Das Regierungssystem ...................................................................................... 43
V. Schlusswort .............................................................................................................. 45
VI. Bibliografie ............................................................................................................. 46
I. Einleitung
Das heutige Deutschland nimmt seinen festen Platz im vereinigten Europa ein. Um die volle Vereinigung vollziehen zu können, musste das deutsche Volk einen langen Weg zurücklegen. Die gegenwärtige politische Gestalt Deutschlands ist ein endgültiges Resultat mehrerer langwierigen Faktoren, die den Reifungsprozess des deutschen Staates beschleunigten oder verzögerten. Die vorliegende Arbeit ist mit dem Titel „Deutschland als Bund und Länder“ versehen, weil damit die gegenwärtige Staatsform dargestellt wird. Deutschland als Gebilde verfolgte schon seit mehreren Jahrhunderten eine Tendenz, als eine Gesamtheit und deren Bestandteile angesehen zu werden. Eine solche Auffassung scheint am besten zu sein denn heutzutage ist gerade diese Sachlage vorhanden.
Die Arbeit soll einen Überblick darüber bieten, wie sich der Weg zur deutschen Einheit im Laufe der Jahre gestaltete, wie sich die Vereinigung vollzogen hat und wie sich diese im politischen System Deutschlands widerspiegelt. Die formulierte Fragestellung ist teilweise historisch aufgefasst, teilweise knüpft in gegenwärtige Situation an. Mit besonderem Nachdruck wurden diese Aspekte der deutschen Geschichte hingewiesen, die zur Problemsdarstellung insbesondere beitragen. Es soll in vorliegender Arbeit erläutert werden, wie es zur Bildung Deutschlands als Bundes kam und auch wie dieser Bund funktioniert. Das Ziel ist es ein Bild vom deutschen Staatswesen klar und bündig zu malen. Es handelt sich also um seine Entwicklung und seine Formung.
Bei der Erarbeitung der Frage wurden zahlreiche Bücher, Bearbeitungen, Beschreibungen, Enzyklopädien, Lexika, amtliche Quellen sowie Internet verwendet. Es muss dabei unterstrichen werden, dass die oben angeführte Quellenliste unvollständig ist und es wurden lediglich diese Materialien angewandt, die zum Zweck - zur deutlichen Darstellung des Themas - dienten.
Um das aufgenommene Thema durchschaubar wiederzugeben, wurde es in Rahmen umfangen, innerhalb dessen ein gewisser Aspekt besprochen wurde.
Das erste Kapitel ist der Vorgeschichte der deutschen Vereinigung gewidmet. Die verstärkten Versuche in dieser Richtung werden besonders seit dem Völkerfrühling d. h. seit Mitte des 18. Jh. unternommen. In dieser Zeitperiode beginnen die ersten deutschen Einigungsgedanken feste Form anzunehmen.
Im zweiten Kapitel wird das Streben der Deutschen nach der Einheit nach dem Zusammenbruch des Dritten Deiches unter Hitlers Führung besprochen. Insbesondere die Nachkriegszeiten werden durch materielle und geistige Elend geprägt. Die Deutschen stehen in den Besatzungsjahren am Scheideweg und fühlen sich gezwungen, aus dem kapitalistischen und dem sozialistischen Entwicklungsweg den richtigen auszuwählen. Wider Willen des Volkes entstehen auf deutschem Boden zwei Staaten, die sich immer mehr getrennt von sich entwickeln. Auf folgenden Seiten werden die gegenseitige Beziehungen und die Annäherungsversuche zwischen beiden Staaten bis zur Wiederherstellung der deutschen Einheit anschaulich geschildert.
Im dritten Kapitel wird ein Bild des derzeitigen deutschen Nationalstaates entworfen. Dieser Arbeitsteil zeigt das endgültige Ergebnis aller deutschen Bestrebungen nach der Einheit. Es ist im Kapitel eine kurze Übersicht über die politische Gestalt des gesamten Bundes und der einzelnen Bundesländer sowie über ihre gegenseitige Relation gegeben.
An dieser Stelle möchte ich besonderen Dank allen abstatten, die bei der Entstehung vorliegender Arbeit mit Hilfe dienten, insbesondere Prof. o. Dr. habil. Zygmunt Zieliński, der als Promotor entscheidend zum Gelingen dieser Diplomarbeit beigetragen hat.
II. Vorgeschichte der deutschen Einheit
1. Vom Anfang des 19. Jahrhundert bis zum Völkerfrühling
Deutschland, welches wir in seinen gegenwärtigen Grenzen kennen, hat eine übereintausendlange stürmische Geschichte. Das deutsche Volk musste einen langen Weg zurücklegen, um zur vollen Einigung kommen und einen eigenen vereinten Nationalstaat erstellen zu können. Von einem Deutschen Reich kann man seit dem frühen 10. Jahrhundert sprechen, als auf dem Kerngebiet des heutigen Deutschland als östliche Erbschaft des Frankenreichs Karls des Grossen ein Reich entstand, das mit dem Titel Heiliges Römisches Reich und später mit dem Nachsatz „deutscher Nation“ genannt wurde. Auf dem Reichsgebiet lebten verschiedene Völker, als deren Sprache sich allmählich das Deutsche entwickelte. Von Anfang an war das Deutsche Reich durch starke politische Zersplitterung gekennzeichnet. Es war kein einheitliches Gebilde, sondern ein lockerer Verband von vom Kaiser unabhängigen Einzelfürstentümern. „Dennoch hielt das Reich weiter zusammen: Der Glanz der Kaiserkrone war noch nicht verblichen, die Reichsidee war lebendig geblieben, und den kleinen und mittleren Territorien bot der Reichsverband Schutz vor Übergriffen mächtiger Nachbarn.“
Der Niedergang des Reiches hat sich anfangs des 19. Jahrhunderts in der Napoleonischen Zeit vollzogen. Der Siegeszug von Napoleon Bonaparte führte in Deutschland - wie im gesamten Europa - zu einer politischen und territorialen Neuordnung. Die alte Zerstückelung Deutschlands wurde weitgehend beseitigt, als sich die meisten von deutschen Mittelstaaten unter französischem Protektorat im Juli 1806 zum Rheinbund zusammenschlossen. Napoleon kam es darauf an, die süddeutsche Staaten bzw. alle deutschen Mittelstaaten stärker an Frankreich zu binden und in Deutschland neben Österreich und Preußen eine von Frankreich abhängige dritte Kraft zu schaffen. Nach dem Beitritt von 16 deutschen Fürstenhäusern zum Rheinbund und deren Austritt aus dem Reich legte Kaiser Franz II. die Kaiserkrone nieder, was das Ende des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation bedeutete.
Nach der vernichtenden Niederlage der französischen Armee im Russlandfeldzug 1812 wurde in Deutschland ein neues Nationalbewusstsein erweckt. Mit dem Beginn der Befreiungskriege gegen Napoleon und nach dem Beitritt der Rheinbundstaaten zu einer Koalition der europäischen Großmächte gegen Frankreich, brach das Rheinbundsystem aus. Napoleon, geschlagen in der Völkerschlacht bei Leipzig im Oktober 1813, wurde 1814 zur Abdankung erzwungen und seine Niederlage besiegelte entscheidend die Schlacht bei Waterloo im Juni 1815.
Nach dem Sturz Napoleons kam es auf dem Wiener Kongress 1814/15 zur territorialen und politischen Neuordnung Europas. Das Ziel war die dauerhafte Sicherung des Friedens durch Schaffung eines neuen Gleichgewichts zwischen den Großmächten und die Restauration des alten politischen Systems. In der Heiligen Allianz vereinbarten Österreich, Preußen und Russland, alle revolutionären und nationalstaatlichen Bewegungen zu bekämpfen. Der Wunsch der deutschen Patrioten, einen neuen nationalen deutschen Nationalstaat zu errichten, erfüllte sich nicht. An die Stelle des 1806 aufgelösten Heiligen Römischen Reiches wurde ins Leben gerufen ein locker gefügter Zusammenschluss der souveränen Einzelstaaten - der Deutsche Bund. Er setzte sich aus 35 Fürstenstaaten und vier freien Städten zusammen. Neben den deutschen Fürsten gehörten zum Deutschen Bund auch ausländische Herrscher, und zwar der König von Großbritannien und Irland als König von Hannover, der König von Dänemark als Herzog von Holstein sowie der König der Niederlande als Großherzog von Luxemburg. Preußen und Österreich gehörten dem Bund nur mit den Gebieten an, die Überreste des Heiligen Römischen Reichs waren. Die Einzelstaaten blieben in ihren inneren Verhältnissen souverän und durften sogar Bündnisse mit fremden Staaten abschließen, solange sich diese nicht gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten richteten. Das einzige Bundesorgan des Deutschen Bundes war der in Frankfurt am Main unter österreichischem Vorsitz tagende Bundestag, der kein gewähltes Parlament, sondern ein aus der Gesandten der Mitgliedstaaten bestehende Kongress war. Handlungsfähig war er nur dann, wenn die beiden Großmächte Preußen und Österreich in wichtigen Fragen übereinstimmten. Seine Hauptaufgabe beruhte in den folgenden Jahrzehnten auf der Niederhaltung aller auf Freiheit und Einheit gerichteten Bewegungen. Der Deutsche Bund wurde „mehr und mehr das Vollstreckungsorgan bei der Abwehr und Eindämmung liberaldemokratischer und nationaler Bestrebungen.“ Die führende Rolle spielte dabei der österreichische Staatskanzler Fürst Klemens von Metternich, der verhasste Hauptvertreter der Restaurationspolitik. Trotz aller Bekämpfungsmaßnahmen der staatlichen Organe durch die Unterdrückung der Presse-, Vereins-, und Versammlungsfreiheit verbreitete sich rasch im deutschen Volk der Drang nach Freiheit. Die Bevölkerung forderte eine Verfassung, die die Freiheitsrechte des Einzelnen und die Mitwirkung des Volkes am politischen Leben festschreibt. Der deutsche Vormärz (1815-1847) ist ebenfalls durch die Sehnsucht des Volkes nach einem vereinten Vaterland gekennzeichnet, das ein einheitlicher deutscher Nationalstaat und kein loser Bund der deutschen Fürstenhäuser sein soll.
Als erster Schritt zu einem geeinten deutschen Staat war die Gründung des Deutsche Zollvereins anzusehen, dessen Verträge zu Jahresbeginn 1835 in Kraft traten. Schon früher gab es in seinen Einzelstaaten Bestrebungen, durch Aufhebung der Binnenzölle den Handelsverkehr zu erleichtern. Durch die Beseitigung der Zölle zwischen den deutschen Bundesstaaten wurde die wirtschaftliche Zersplitterung des Bundes schließlich beendet, was gemeinsam mit der fortschreitenden Industrialisierung und dem Bau des ersten Eisenbahnnetzes einen wirtschaftlichen Aufschwung mit sich brachte. Österreich, dessen wirtschaftliche Interessen mehr nach Südosten ausgerichtet waren, blieb außerhalb des Zollvereins. In Deutschland begann sich allmählich preußische wirtschaftliche und politische Vormachtstellung abzuzeichnen und „gewann nun allmählich das Bild eines deutschen Reiches in der kleindeutschen Lösung an Konturen, von dem Österreich mit seinen Sonderinteressen und fremdvölkischen Reichsteilen ausgeschlossen blieb.“
Im Zuge der revolutionären Unruhen Mitte des 19. Jh., die ganz Kontinentaleuropa erfassten, erhob sich auch das deutsche Volk zu Freiheitskampf. Nach der Februarrevolution in Frankreich kam es im März 1848 in den Staaten des Deutschen Bundes zu spontanen Erhebungen des Volkes, bei denen Forderungen nach der Presse- und Vereinsfreiheit, nach Volksmiliz und der Einberufung eines bundesweiten Parlamentes erhoben wurde. In Österreich kam es in Wien sogar zu Straßenkämpfen, worauf auf Druck der Demonstranten am 13. März Metternich zurücktrat und nach Großbritannien floh. Der Kaiser versprach am selben Tage eine Verfassung zu bewilligen. Auch in Preußen brachen am 18. März in Berlin nach plötzlichen Schüssen blutige Barrikadenkämpfe aus. Der preußische König Friedrich Wilhelm IV. gestattete die Ausarbeitung einer Verfassung und gestand den Bürgern Versammlungs- und Pressefreiheit zu. Die Einzelstaaten des Deutschen Bundes willigten ein, durch allgemeine und gleiche Wahlen ein gesamtdeutsches Parlament zu wählen, das in Frankfurt am Main zusammentreten und eine Verfassung ausarbeiten sollte.
2. Die kleindeutsche Lösung
Zur Zeit der Märzrevolution wurde die Wiedervereinigung aller deutschen Gebiete zur Hauptfrage der Politik. Die Einigung strebten die beiden Großmächte Preußen und Österreich an, die sich im vereinigten Deutschland Hegemonie zusichern wollten. Über diese Frage sollte eine in Frankfurt am Main berufene Nationalversammlung entscheiden. Am 18. Mai 1848 trat das erste gesamtdeutsche Parlament in der Frankfurter Paulskirche zusammen, dessen Hauptaufgabe die Umwandlung des Deutschen Bundes in ein Deutsches Reich war. Dabei ging es vor allem um die Kernfrage nach der äußeren Gestalt und der Staatsform eines künftigen Reiches, ob das neue Deutsche Reich ein „Großdeutschland“ mit Einschluss Österreichs oder vielmehr ein „Kleindeutschland“ ohne Österreich sein sollte. Beim ersteren wäre die Macht beim katholischen Süden unter der Führung Österreichs verblieben, beim letzteren wäre sie an den protestantischen Norden unter der Führung Preußens gefallen. Da die Einbeziehung des gesamten Multivölkerstaates Österreich ein lästiger Ballast für einen neuen deutschen Staat wäre, wurde die deutsche Frage nach langwierigen Beratungen in der kleindeutschen Lösung entschieden. Am 28. März 1849 wurde von der Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche die erste auf deutschem Boden freiheitliche Reichsverfassung verabschiedet. Sie hat vorgesehen, dass an der Spitze des künftigen Deutschen Reiches der „Kaiser der Deutschen“ stehen sollte, zu dem - in der kleindeutschen Lösung - der preußische König Friedrich Wilhelm IV. gewählt wurde. Als Bestandteil wurden darin auch die im Dezember 1848 verkündeten Grundrechte aufgenommen, mit denen erstmalig in der deutschen Geschichte die Freiheitsrechte des einzelnen Bürgers formuliert und in der Verfassung verankert wurden: Freiheit der Person, Freiheit der Meinungsäußerung, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Gleichheit aller Deutschen vor dem Gesetz, Freizügigkeit innerhalb des Reichsgebietes, Berufsfreiheit und Unverletzlichkeit des Eigentums. Es wurde weitgehend abgeschafft die Todesstrafe, ebenso abgeschafft wurden alle Standesvorrechte. Das gesamte Werk der Nationalversammlung scheiterte jedoch nach der Ablehnung der Kaiserkrone durch den preußischen König, der die Kaiserwürde nicht einer Revolution verdanken wollte. Damit war der erste Versuch, ein neues geeintes Deutschland zu schaffen, misslungen.
In folgenden Jahren zeichnete sich immer mehr die Vorherrschaft Preußens in Deutschland ab. Preußen wurde zum wirtschaftlich stärksten und zum einflussreichsten Staat im Deutschen Bund, während Österreich sich der Modernisierung weiterhin verschloss und sich auf die Stabilisierung seiner multiethnischen Monarchie konzentrierte. Seitdem Otto Fürst von Bismarck zum preußischen Ministerpräsidenten im September 1862 ernennt wurde, strebte er in seiner Politik nach einem deutschen vereinten Nationalstaat unter preußischer Führung. Bismarck verfolgte konsequent seinen Plan, Österreich als Mitbewerber um die Führungsposition im künftigen Deutschland auszuschalten. Im Vereinigungsprozess führte Preußen unter Bismarck die Strategie der Reichseinigung mit Eisen und Blut, wozu wesentlich der deutsche Nationalismus und Militarismus beitrug. So im Deutsch-Dänischem Krieg, dessen Auslöser die widerrechtliche Annexion Schleswigs durch Dänemark war, zwangen Preußen und Österreich die Dänen zur Abtretung Schleswig-Holsteins, das sie zunächst gemeinsam verwalteten. Bismarcks Ziel war es aber von Anfang an, in Norddeutschland die Hegemonie Preußens zu erreichen und in diesen Rahmen auch die Herzogtümer Schleswig und Holstein für Preußen zu gewinnen. Die jahrzehntelange Rivalität, der sog. preußisch-österreichische Dualismus, zwischen beiden deutschen Großmächten wurde durch den Streit um die Beute wieder erneut und führte zur militärischen Auseinandersetzung. Im Deutschen Krieg 1866 wurde Österreich in der Schlacht bei Königgrätz am 3. Juli geschlagen und musste die deutsche Szene verlassen. Der preußische Sieg besiegelte die kleindeutsche Lösung der deutschen Frage. Damit wurde Bismarck der Weg zur Vereinigung frei gemacht. Als Ergebnis des Krieges wurde der Deutsche Bund aufgelöst und an seine Stelle entstand 1867 nördlich der Mainlinie unter preußischer Dominanz der Norddeutsche Bund - eine Zwischenstufe auf dem Wege zur Einigung Gesamtdeutschlands. Der Bund war ein alle deutschen Staaten nördlich Mains umfassender föderalistischer Bundesstaat. Die süddeutschen Staaten Bayern, Baden und Württemberg verweigerten ihren Beitritt zum Norddeutschen Bund aber schlossen sich mit dem Bund auf wirtschaftlicher Ebene zusammen, als sie 1867 dem gemeinsamen Zollparlament beitraten. Bismarck schloss mit den süddeutschen Staaten auch geheime Schutz-und-Trutz-Bündnisse, dank dessen die süddeutschen Truppen im Falle eines Krieges unter das preußische Kommando gestellt werden sollten. Im Norddeutschen Bund, in dem die kommende Reichsbildung- und Verfassung vorbereitet wurde, war eindeutig Hegemonie Preußens. Präsident des Norddeutschen Bundes wurde der König von Preußen.
Das eigentliche Regierungsorgan des Bundes war der aus den Vertretern der einzelnen Bundesstaaten bestehende Bundesrat. Den Vorsitz im Bundesrat nahm der vom Präsidenten des Bundes ernannte Kanzler ein - der preußische Ministerpräsident Bismarck. An der Gesetzgebung war beteiligt auch die aus allgemeinen und freien Wahlen einberufene Volksvertretung - der Reichstag. Nach langen Verhandlungen wurde als die Vorläuferin der künftigen Reichsverfassung die Verfassung des Norddeutschen Bundes angenommen, die am 1. Juli 1867 in Kraft trat. Mit föderalistischen und liberalen Elementen, die in der Verfassung verankert wurden, wollte Bismarck auch die süddeutschen Staaten gewinnen und erhoffte ein allmähliches Zusammenwachsen des Nordens mit dem Süden.
Abb. 1. Vom Norddeutschen Bund bis zum Deutschen Reich
Quelle: Müller H.M., Schlaglichter der deutschen Geschichte, Bonn 2003, S. 182.
Der entscheidende Schritt auf dem Wege zur Reichsgründung war die siegreiche kriegerische Auseinandersetzung im Deutsch-Französischen Krieg 1870/71. Im Frieden von Frankfurt am Main vom 10. Mai 1871 wurde Frankreich zur Abtretung des künftigen Reichslandes Elsass-Lothringens und zur Zahlung einer enorm hohen Kriegsentschädigung 5 Milliarden Francs verpflichtet. In der patriotischen Begeisterung des Krieges wurden die süddeutschen Staaten von Bismarck zum Beitritt zum Norddeutschen Bund überzeugt, woraufhin am 18. Januar 1871 im Spiegelsaal des Versailler Schlosses bei Paris das Deutsche Reich proklamiert. Zum erblichen Deutschen Kaiser wurde König von Preußen Wilhelm I. ausgerufen und erster Reichkanzler wurde preußischer Ministerpräsident Otto von Bismarck.
Die Reichsverfassung, angekündigt am 16. April 1871, entsprach im Wesentlichen der Verfassung des Norddeutschen Bundes, es gab nur einige vor allem die Sonderrechte der süddeutschen Staaten betreffenden Änderungen. Das Deutsche Reich war gemäß der Verfassung ein Bund, der aus weitgehend souveränen 22 Fürstenstaaten und 3 Freien Städte bestand. An der Reichsführungsspitze stand der Deutsche Kaiser, dem es zufiel der Vorsitz im Bundesrat, Ernennung und Entlassung des Reichskanzlers, Einberufung bzw. Auflösung des Reichstages. Im Kriegszustand war er auch der Oberbefehlshaber der Streitkräfte des Reiches. Der Reichskanzler hingegen führte als Vorgesetzter der von ihm ernannten Reichsekretäre (Minister) die Regierung und war ausschließlich vor dem Kaiser verantwortlich. Im Bundesrat, in dem die Vertreter aller Landesfürsten und der drei Freien Städte besaßen, waren die Länderparlamente vertreten. Ihm gegenüber stand der aus allgemeinen, freien und gleichen Wahlen hervorgegangene Reichstag, der als Vertretung der Gesamtheit des Volkes angesehen war. Darüber hinaus erschien den Reichsbürgern die Reichsverfassung als ein wesentlicher Fortschritt zur Demokratisierung des politischen Lebens.
Bismarck hatte mit der Reichsgründung weitgehend die Wünsche der meisten national gesinnten Deutschen erfüllt, aber er vollzog diesen Akt in Wirklichkeit ohne aktive Teilnahme der Volksvertretung. „Die deutsche Einheit war nicht durch Volksbeschluss, ,von unten', sondern durch Fürstenvertrag, ,von oben', zustande gekommen.“ Das neue Reich erschien vielen Deutschen nicht als ein dank den Volksbestrebungen gebildeter Nationalstaat, sondern vielmehr als ein „Groß-Preußen“, der ausschließlich durch geschickte ausgewogene Politik Bismarcks und durch preußischen Militarismus entstanden werden konnte.
III. Die Spaltung und der Weg zur Einheit
1. Die Folgen des Zweiten Weltkriegs
Der Zweite Weltkrieg, den die Nationalsozialisten unter Führung Hitlers begonnen haben, um „Lebensraum“ für das deutsche Volk zu erobern und das „Tausendjährige Reich“ zu errichten, wurde mit der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht in Reims und Berlin-Karlshorst am 7./8. Mai 1945 beendet. Das Deutsche Reich bestand nicht mehr und das Volk wurde von der verbrecherischen nationalsozialistischen Diktatur befreit. Damit begann für den zusammengebrochenen Staat Neubeginn - „Stunde Null“. Sie bedeutete das Ende des bisherigen gesamten staatlichen, politischen, wirtschaftlichen und geistigen Lebens in Deutschland, und es entstand Frage, wie es weitergehen sollte. Man hoffte, die schreckliche Vergangenheit völlig hinter sich lassen und mit der Gestaltung der Zukunft bei null anfangen zu können.
Mit der Berliner Deklaration vom 5. Juni 1945 übernahmen die vier Siegermächte - USA, Sowjetunion, Großbritannien und Frankreich - die oberste Regierungsgewalt auf deutschem Boden. Gemäß der Vereinbarung in Jalta vom Februar 1945 wurde Deutschland in vier Besatzungszonen und Berlin in vier Sektoren aufgeteilt. Die Ostgebiete wurden unter polnische beziehungsweise sowjetische Verwaltung gestellt. Jeder der Alliierten erhielt die Hoheit über einen Teil Deutschlands: Im Westen und im Süden Deutschlands befanden sich die britische, die französische und die amerikanische Besatzungszone, die sowjetische im Osten. Die oberste Gewalt für alle Deutschland als Ganzes betreffenden Fragen wurde dem Alliierten Kontrollrat in Berlin übertragen, der aus den Oberbefehlshabern der vier Besatzungsstreitkräfte bestand (Dwight D. Eisenhower, Georgij Schukow, Bernard L. Montgomery und Jean de Lattre de Tassigny), die gleichzeitig als Militärgouverneure in ihrer jeweiligen Besatzungszonen die oberste Gewalt eigenverantwortlich ausübten. Der Kontrollrat, dessen Entscheidungen einstimmig gefasst werden mussten, hatte keine eigene Exekutivgewalt, sondern fasste Beschlüsse, die in Form von Proklamationen, Befehlen, Gesetzen und Direktiven ergingen und von den Militärgouverneuren in den jeweiligen Besatzungszonen durchgeführt wurden.
Über das Schicksal Nachkriegsdeutschlands sollte ein gemeinsames Treffen von Alliierten entscheiden. Die „Großen Drei“ der Anti-Hitler-Koalition (W. Churchill, H. Truman, J. Stalin) fassten auf der Gipfelkonferenz in Potsdam (17. Juli bis 2. August 1945) Beschlüsse über die Behandlung des besiegten und besetzten Deutschland, die im sog. Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 festgeschrieben wurden. Die Besatzungspolitik der Alliierten war danach von vier zentralen Forderungen bestimmt: Demilitarisierung, Denazifizierung, Dezentralisierung und Demokratisierung. Für Deutschland war vorgesehen: völlige Abrüstung und Entmilitarisierung, Ausschaltung der gesamten für Kriegsproduktion geeigneten Industrie, völlige und endgültige Auflösung aller bewaffneten Verbände sowie der militärischen Kriegsvereine, Auflösung der NSDAP und ihrer angeschlossenen Gliederungen, Dezentralisierung der deutschen Wirtschaft, Umgestaltung und Neuaufbau des politischen Lebens auf demokratischer Grundlage, Aufhebung nazistischer Gesetze, Aburteilung und Bestrafung der Kriegsverbrecher, Entfernung von Nationalsozialisten aus öffentlichen und halböffentlichen Ämtern sowie aus verantwortlichen Posten der Privatwirtschaft, demokratische Erneuerung des Erziehungs- und Gerichtswesens, Dezentralisierung der Verwaltung, Wiederherstellung der lokalen Selbstverwaltung und Zulassung aller demokratischen Parteien. Vor allem die Entnazifizierung erwies sich als schwierige bürokratische Prozedur, die sich nicht darauf beschränkte, den öffentlichen Dienst und die Wirtschaft von Funktionären und Mitgliedern der NSDAP zu säubern, sondern „den Anspruch erhob, die gesamte deutsche Gesellschaft vom Geist des Nazismus zu befreien.“ Daneben wurde beschlossen, die deutschen Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie bis zur endgültigen Regelung der Frage um die territoriale Aufteilung Deutschlands durch den Friedensvertrag unter polnische sowie sowjetische Verwaltung zu stellen und die dortige deutsche Bevölkerung ebenso wie die Deutschen aus der Tschechoslowakei und Ungarn auszusiedeln. Die „Überführung“ der deutschen Bevölkerung sollte in geregelter und menschlicher Weise stattfinden, jedoch in der Wirklichkeit erlebten viele der betroffenen Deutschen brutale Vertreibung.
Die in Potsdam demonstrierte Einigkeit der Anti-Hitler-Koalition wurde bald brüchig. Während es in der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus zu einer gemeinsamen Aktion aller Alliierten kam, was die Kulmination im Nürnberger Kriegsverbrecherprozess hatte, vertieften sich zunehmend die Gegensätze in der Frage der zukünftigen politischen und wirtschaftlichen Entwicklung Deutschlands. Die Potsdamer Vereinbarung hatte festgelegt, dass ganz Deutschland als wirtschaftliche Einheit behandelt und gesamtdeutsche Zentralverwaltungen eingesetzt werden sollte. Die drei Westmächte, vor allem die Amerikaner, wollten die Teilung Deutschlands auf dem Weg eines langsamen wirtschaftlichen Zusammenwachsens aufheben und einen neuen demokratischen deutschen Bundesstaat schaffen, dagegen haben die Russen andere Stellung genommen, was die gegenseitigen Beziehungen immer kühler machte und zum „Kalten Krieg“ führen sollte. Eine Folge des weltpolitischen Gegensatzes zwischen den Westmächten und der UdSSR ist die allmähliche Spaltung Deutschlands.
Nach der Bildung von Besatzungszonen begannen die westlichen Besatzungsmächte eine neue regionale Gliederung Deutschlands und neue föderale Ordnung zu schaffen. Das Potsdamer Abkommen hatte festgelegt, dass „die deutsche Verwaltung dezentralisiert werden und ihr Aufbau auf der untersten Ebene, d.h. bei der Kommunalverwaltung, beginnen sollte.“ Damit sollte keine starke Zentralgewalt mehr eingerichtet und Machtkonzentration sowie -missbrauch verhindert werden. So wurden in allen Zonen 1945/46 als Folge der Zerschlagung Preußens neue Länder geschaffen. Die Amerikaner als die Ersten gründeten in ihrer Besatzungszone die Länder Bayern, Württemberg-Baden, Hessen und Bremen, die Briten die Länder Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hamburg, die Franzosen die Länder Rheinland-Pfalz, Baden und Württemberg-Hohenzollern sowie das Saarland. Im Südwesten schlossen sich 1953 die Länder Württemberg-Baden, Württemberg-Hohenzollern und Baden zum Land Baden-Württemberg zusammen. Auch die Sowjets haben neue Länder eingerichtet, die aber 1952 aufgelöst und in 14 Bezirke umgewandelt wurden. Die westlichen Besatzungsmächte haben somit mit der Länderschöpfung die Grundlage für den deutschen Föderalismus in seiner heutigen Gestalt geschaffen. Ihr Modell für einen künftigen westdeutschen Staat war ein Bundesstaat, der durch möglichst weitgehende Autonomie von Gemeinden und Ländern gekennzeichnet sein sollte. Die Regierungschefs der neu geschaffenen Länder in den Westzonen wurden zunächst von den Besatzungsmächten ernannt. Nach der Verabschiedung von Verfassungen und nach ersten Wahlen wurden demokratisch gewählte Länderregierungen gebildet. Mit den neuen Institutionen sollte den Bürgern ein Teil an politischer Mitsprache und Mitgestaltung gewährt werden.
Abb. 2. Der Eiserne Vorhang in Europa ab 1945
Quelle: Müller H.M., Schlaglichter der deutschen Geschichte, Bonn 2003, S. 318.
2. Zwei deutsche Staaten
Im Laufe der Zeit wurde es selbstverständlich, dass Deutschland zunächst wirtschaftlich neu geordnet werden muss. Es ließ sich erkennen, dass die drei Westmächte eine einheitliche Politik treiben wollten, dagegen versuchten die Sowjets ihre ostdeutsche Zone immer mehr von dem Rest Deutschlands abzutrennen.
Im Potsdamer Abkommen wurde vorgesehen, dass Deutschland als wirtschaftliche Einheit behandelt werden sollte. Vor allem den Amerikanern lag daran, Deutschland wirtschaftlich wieder auf eigene Beine zu stellen und zwei oder mehr Zonen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen. Sie schlugen daraufhin 1946 eine gemeinsame Wirtschaftsverwaltung für die drei übrigen Zonen vor, scheiterte dies aber am französischen und sowjetischen Widerstand gegen jede Errichtung deutscher Zentralbehörden. Amerikaner und Briten beschlossen, ihre Zonen zu einem einheitlichen Wirtschaftsgebiet zu verschmelzen. Eine große Rolle spielte dabei die Furcht vor einer Ausbreitung des Kommunismus in den wirtschaftlich schwachen Zonen. Am 1. Januar 1947 trat der amerikanisch-britische Vertrag über die Bildung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in Kraft. So wurden die britische und amerikanische Zone unter dem Namen „Bizone“ vereinigt. Obwohl Frankreich von Anfang an zur Beteiligung aufgefordert wurde, vollzog es erst am 8. April 1949 den Beitritt seiner Zone zum Vereinigten Wirtschaftsgebiet, das damit zur „Trizone“ wurde. Diese entstandene gemeinsame Trizone war die Grundlage zur Bildung der Bundesrepublik Deutschland.
Gleichzeitig mit der Entstehung der Bizone (und dann der Trizone) wurde die erste deutsche Verwaltung eingerichtet. Das „Parlament“ war der Wirtschaftsrat in Frankfurt, dessen 104 Mitglieder von den Länderparlamenten entsandt wurden, die „Regierung“ war der Verwaltungsrat, der aus den vom Wirtschaftsrat gewählten Direktoren der verschiedenen Verwaltungsressorts bestand (Post, Verkehr, Wirtschaft, Finanzen, Arbeit sowie Ernährung und Landwirtschaft), die die Grundlage für die späteren Ministerien bildeten. Die spezifischen Interessen der Länder nahm der Länderrat wahr - eine Vorform des Bundesrates. Diese Institutionen waren die Vorläufer des späteren deutschen Regierungssystems.
Eine enorme Hilfe für die wirtschaftliche Entwicklung der neu entstandenen Trizone machte der „Marshallplan“ - ein von den USA zum Aufbau der europäischen Wirtschaft und zur Eindämmung des sowjetischen Kommunismus angekündigtes Programm. Die Einbeziehung der Westzonen in das „Europäische Wiederaufbauprogramm“ bildete einen weiteren Schritt im Prozess der Teilung Deutschlands und ließ die Kluft zwischen der Sowjetunion und den Westmächten unüberbrückbar werden. Die Sowjets widersetzten sich dem Marshallplan und zwangen die sowjetisch besetzte Ostzone auf jene Unterstützung zu verzichten. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Marshallplanhilfe war die Bereinigung der Währungsverhältnisse. 1948 wurde in allen Westzonen die Währungsreform durchgeführt, die sehr schnell zu einem wirtschaftlichen Aufschwung führte und als erster Schritt zur Gründung der BRD anzusehen ist. Die Sowjetunion reagierte auf die Währungsreform mit einer eigenen Währungsreform in ihrer Zone am 23. Juni sowie der Blockade Berlins vom 24. Juni 1948 bis 12. Mai 1949. Westberlin wurde daraufhin von den Westalliierten über elf Monate hinweg durch die Luftbrücke mit den notwendigsten Gütern versorgt, bis schließlich die Blockade aufgegeben wurde. „Die Berliner Blockade, der erste Höhepunkt des Kalten Krieges, beschleunigte den Prozess der westdeutschen Staatsbildung, die zudem nun stärker als vorher unter antikommunistischen Vorzeichen stand.“
Als Folge des Kalten Krieges schritt immer mehr auch die politische Teilung Deutschlands fort. Im Rahmen der Eindämmungspolitik beeilten sich nun die drei Westmächte, einen neuen Weststaat zu errichten und damit „das westdeutsche Potential dem Zugriff der Russen zu entziehen.“ Zur Zusammenfassung des gesamten Gebiets der Westzonen drängte auch „die Mängel der Zonenverwaltung und des Wirtschaftslebens.“ Nachdem die Widerstände Frankreichs gegen das Vereinheitlichungskonzept überwunden waren, konnten schließlich zentrale deutsche Regierungsstellen geschafft werden. Auf der Sechsmächtekonferenz in London einigten sich die drei Westalliierten und die Benelux-Staaten darauf, einen alle westlichen Zonen umfassenden westdeutschen Staat zu bilden. Mit den „Frankfurter Dokumenten“ vom 1. Juli 1948 forderten die westlichen Militärgouverneure die elf Ministerpräsidenten der 1946/47 gegründeten Länder auf, bis zum 1. September 1948 eine verfassungsgebende Nationalversammlung einzuberufen, die eine Verfassung ausarbeiten, eine Neuordnung der entstandenen Länder vorbereiten sowie die Beziehungen zwischen der künftigen westdeutschen Regierung und den Besatzungsmächten regeln sollte.
Die Ministerpräsidenten, die nicht dazu beitragen wollten, Deutschland zu teilen, wiesen darauf hin, dass vermieden werden muss, die Spaltung zwischen West und Ost zu vertiefen. Aus diesem Grund sollte das neue künftige Gebilde kein vollgültiger deutscher Staat sondern ein Provisorium sein. Außerdem sollte die Verfassung lediglich als „Grundgesetz“ bezeichnet werden, um den vorläufigen Charakter der Verfassung zu unterstreichen. Eine endgültige Verfassung sollte erst durch eine Nationalversammlung nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands verabschiedet werden.
Mit der Ausarbeitung des Grundgesetzes wurde beauftragt der aus 65 Abgeordneten der Länderparlamente bestehende Parlamentarische Rat, der am 1. September 1948 in Bonn zusammentrat. Nach langen Beratungen wurde das Grundgesetz am 8. Mai 1949 angenommen und nach der Genehmigung der Militärgouverneure und der Zustimmung aller Länderparlamente außer Bayerns wurde es am 23. Mai 1949 verkündet. Damit war auf dem Gebiet der Westzonen ein neuer Staat mit der Hauptstadt in Bonn entstanden - die Bundesrepublik Deutschland.
Im selben Jahr kam auch in der sowjetischen Besatzungszone die Gründung eines separaten Staates zum Abschluss. Schon 1947 trat in Berlin unter SED-Führung (Sozialistische Einheitspartei Deutschlands) der „Deutsche Volkskongress für Einheit und gerechten Frieden“ zusammen, der die Vorbereitung eines Friedensvertrages und eine gesamtdeutsche Regierung verlangte sowie die „Volkskongressbewegung für Einheit und gerechten Frieden“ ins Leben gerufen hat. Im 2. Volkskongress wurde im März 1948 der 1. Deutsche Volksrat gewählt, der eine gesamtdeutsche Verfassung erarbeitete und am 19. März 1949 formell beschloss. Der 3. Volkskongress wählte den 2. Deutschen Volksrat, der am 7. Oktober 1949 zusammentrat, sich zur provisorischen Volkskammer erklärte und Otto Grotewohl mit der Regierungsbildung beauftragte. Am selben Tag trat die Verfassung in Kraft - als zweiter deutscher Staat mit der Hauptstadt in Ostberlin wurde die Deutsche Demokratische Republik gegründet.
Die Bundesrepublik Deutschland wurde nach westlichem Muster eine parlamentarische Demokratie, an deren Spitze bei der ersten Bundestagswahl eine CDU-Regierung unter Bundeskanzler Konrad Adenauer gewählt wurde. Die Deutsche Demokratische Republik war eine kommunistische Diktatur unter dem SED-Regime unter Generalsekretär Walter Ulbricht. Dabei wurde 1950 das Ministerium für Staatssicherheit (Stasi) gebildet, um jegliche Opposition aufzuspüren und im Keim zu ersticken.
Mit der Errichtung zwei deutscher Staaten wurde die Spaltung Deutschlands formell besiegelt. „Es gab zwei deutsche Staaten, die beide den Anspruch erhoben, Kern und Modell eines wiederherzustellenden Gesamtdeutschlands zu sein.“ Die BRD beanspruchte, die alleine Vertreterin der deutschen Interessen zu sein und für das gesamte deutsche Volk zu sprechen (Alleinvertretungsanspruch), was damit begründet wurde, dass ihre Regierung aus freien demokratischen Wahlen gewählt wurde, während in DDR eine Parteidiktatur herrschte. Die Bundesregierung suchte mit allen Mitteln, die diplomatische Anerkennung der DDR durch nichtkommunistische Staaten zu verhindern. Gemäß der sog. „Hallsteindoktrin“ brach sie die Beziehungen mit Ländern ab, die die DDR als Staat anerkannten. Ebenfalls die DDR beanspruchte, dass ihre eigene Staatsform und -ordnung auch für ein wiedervereintes Deutschland sein müsse. Dabei wurde deutlich, dass sich die DDR seit ihrer Gründung nicht wie die BRD als ein provisorisches Gebilde sondern als legitimer Nachfolgestaat des 1945 besiegten Deutschen Reiches ansah.
Die Trennung zwischen Ost und West hat sich nach der Entstehung der BRD und der DDR wesentlich vertieft. Von dieser Zeit an begannen zwei deutsche Staaten nebeneinander und oft gegeneinander zu existierten.
3. Das Streben nach Einheit und deren Verwirklichung
Nach der Gründung der BRD und der DDR wurden sie Schritt für Schritt in die jeweiligen Machtblöcke und Paktsysteme integriert: die BRD wurde in die westliche Gemeinschaft mit den USA und die DDR in den östlichen Machtblock mit der Sowjetunion an der Spitze einbezogen. Die Teilung vertiefte sich durch verschiedene Wege, die beide deutschen Staaten ab 1949 einschlugen.
Die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland wurde maßgeblich durch den ersten Bundeskanzler Konrad Adenauer geprägt. Eine enge Anlehnung an die USA, die Aussöhnung mit den europäischen Nachbarn sowie eine zunehmende politische und wirtschaftliche Einbindung in die internationale Staatengemeinschaft waren die zentralen Elemente seiner Politik der Westintegration, in der er die Basis für eine Wiedervereinigung Deutschlands in Frieden und Freiheit sah. Er sah in der Westintegration auch den Schutz gegen Ausdehnung des Kommunismus in Europa und des Einflussbereiches der UdSSR. Das von ihm verfolgte Konzept wurde bald von der Mehrheit der Bevölkerung unterstützt und von den Nachfolgern Adenauers fortgeführt. Während die BRD strebte danach, in das westliche Bündnissystem einbezogen zu werden, war die DDR nach Osten mit sowjetischem Vorbild ausgerichtet. Zunächst erfolgte 1951 die wirtschaftliche Einbindung der BRD in die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und dann auf der Grundlage der Römischen Verträge vom 25. März 1957 in weitere europäische Zusammenschlüsse: die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Die Westintegration wurde endgültig verwirklicht mit dem Beitritt 1955 der BRD zur NATO kraft der Pariser Verträge vom 23. Oktober 1954. Gleichzeitig wurde am 5. Mai 1955 die Bundesrepublik schließlich von der Kontrolle der Besatzungsmächte befreit und bekam damit weitgehend Souveränität zurück. Als Antwort auf die Westbindung der BRD verfolgte die DDR - von der UdSSR erzwungen - verstärkte Integration in den Ostblock. Zuerst ist sie 1950 dem Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) beigetreten und 1955 wurde in das östliche Militärbündnis des Warschauer Paktes aufgenommen. Mit Unterstützung der beiden Weltmächte kam es bis Mitte der 50er Jahre zur Wiederbewaffnung beider deutscher Staaten. 1956 wurden mit der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee zwei deutsche Armeen gebildet, die sich am Eisernen Vorhang gegenüberstanden.
Abb. 3. Paktsysteme in Europa nach dem Zweiten Weltkrieg
Quelle: Müller H.M., Schlaglichter der deutschen Geschichte, Bonn 2003, S. 356.
Auch in der Wirtschaftspolitik gingen beide deutschen Staaten von Anfang an unterschiedliche Wege. Während im Westen Deutschlands das Modell der sozialen Marktwirtschaft aufgebaut wurde, der in Verbindung mit der Währungsreform und dem Marshallplan zum raschen wirtschaftlichen Wiederaufbau („Wirtschaftswunder“) führte, schritt in der DDR die Sozialisierung der Industrie und nach sowjetischem Muster die zentrale Planwirtschaft fort, die sich auf die Dauer als ineffektiv erwies und der Grund für längere Wiederaufbau war.
Trotz gegensätzlicher Weltanschauungen beider Machtblöcke das oberste politische Ziel sowohl der Bundesrepublik wie auch der DDR blieb offiziell zunächst das Wiedervereinigungsproblem. Den ersten Schritt in Richtung der Vereinigung machte die UdSSR und für den Verzicht der Bundesrepublik auf die fortschreitende Westintegration lockte sie in den Stalinnoten vom 10. März 1952 mit dem Angebot der Wiedervereinigung. Das sowjetische Angebot, Deutschland bis zur Oder-Neiße-Grenze als Staat mit gewahrter strikter Neutralität wieder zu vereinen, wurde von den Westmächten auf Anraten Adenauers abgelehnt. Adenauer befürchtete, dass ein neutralisiertes Gesamtdeutschland leicht in Abhängigkeit von der Sowjetunion geraten könnte und er wollte die Westintegration der Bundesrepublik nicht aufs Spiel setzen. Die BRD, die die Verantwortung für einen künftigen Einigungsprozess trug, verlangte die Durchführung der freien gesamtdeutschen Wahlen unter der Kontrolle der Vereinten Nationen.
Nach der Ablehnung der Stalin-Noten durch den Westen schlug die DDR gegenüber der Bundesrepublik zunehmend einen Abgrenzungskurs ein. Nach sog. Zweistaatentheorie wurde die Existenz zweier deutscher Staaten als Nachfolgeorganisationen des 1945 besiegten Deutschen Reiches immer mehr betont. So versuchte die DDR die internationale Anerkennung zu erhalten und forderte den Westen auf, die in Europa bestehenden Grenzen zu akzeptieren, was jedoch verweigert wurde.
Die Entfremdung zwischen beiden deutschen Staaten sowie gegenseitige Abgrenzung zwischen Ost und West erreichte seinen Höhe- und Wendepunkt mit dem Mauerbau in Berlin am 13. August 1961 durch die SED-Führung. Um den ständigen Flüchtlingsstrom nach Westen von qualifizierten Arbeitskräften zu stoppen und damit die ökonomische Lage der DDR zu stabilisieren, riegelte sie hermetisch ihren Sektor gegenüber dem westlichen Teil Berlins ab. Der Berliner Mauer wurde zum Symbol der deutsch-deutschen Teilung und zementierte die Spaltung Europas. Die Idee einer Deutschen Einheit wurde somit weit in die Zukunft verlagert.
Nach dem Bau der Berliner Mauer setzte sich in Westdeutschland immer mehr die Meinung durch, nicht nur den Status quo zu akzeptieren, sondern auch die DDR als eigenen Staat anzuerkennen. Auch die DDR-Staatsführung war der Überzeugung, dass man eine friedliche Koexistenz anstreben müsse und dass es zwei nebeneinander bestehende Staaten auf deutschem Boden gebe - einen sozialistischen und einen kapitalistischen. Seit Anfang der 70-er Jahre kam zu ersten Schritten in der Entspannung gegenüber dem Osten. Die Bundesregierung unter Bundeskanzler Willy Brandt betrieb eine neue Ostpolitik der Annäherung an die Ostblockstaaten und war bereit, die Eigenstaatlichkeit der DDR sowie die bestehenden Nachkriegsgrenzen anzuerkennen. In den Jahren 1970-1973 wurden die Gewaltverzichtsverträge mit der Sowjetunion, Polen, der DDR und der Tschechoslowakei abgeschlossen, sowie das Vier-Mächte-Abkommen über Berlin, in dem den Westmächten der Transitverkehr nach Berlin ohne Behinderungen zugesichert wurde. Im Grundlagenvertrag mit der DDR vom 21. Dezember 1972 verzichtete die BRD auf ihren Alleinvertretungsanspruch und ging zum Gleichberechtigungsprinzip mit dem Ziel einer Normalisierung gegenseitiger Beziehungen über, was die Anerkennung der Oder-Neiße-Grenze als Westgrenze Polens und der DDR als zweiten deutschen Staat bedeutete. Die völkerrechtliche Anerkennung deutscher Grenzen wurde jedoch einem künftigen Gesamtdeutschland vorbehalten. Die neue Ostpolitik hat zwar Maßnahmen zur Zusammenarbeit beschlossen und ein politisches Nebeneinanderleben zwei deutscher Staaten erleichtert, „die kommunistische Herrschaft und die Abgrenzung der DDR zur Bundesrepublik aber nicht aufgeweicht.“
Eine Perspektive zu tief greifenden Veränderungen in Deutschland öffnete sich erst Mitte achtziger Jahre, als die sowjetische Führung unter neuem Generalsekretär der KPdSU Michail Gorbatschow weitgehende Reformen unter den Schlagwörtern „Glasnost“ (Öffentlichkeit) und „Perestroika“ (Umbau) einführte, um vom alten Herrschaftssystem wegzukommen. Die Politik Gorbatschows trug wesentlich zur weltweiten und innerdeutschen Entspannung bei. Damit gab sie den Weg frei für die Demokratiebewegungen in Ostblockländern.
Ende der achtziger Jahre begannen der Kalte Krieg und das kommunistische Regime im Ostblock zu schmelzen. Die Öffnung Osteuropas und eine allmähliche Demokratisierung der Ostblockstaaten beschleunigten den sich immer mehr abzeichnenden Untergang der SED-Diktatur in der DDR. Gleichzeitig mit der Massenflucht von Tausenden DDR-Bürgern über Ungarn nach Westen kam es Ende 1989 in der DDR zu den Massendemonstrationen mit symbolischem Slogan „Wir sind ein Volk.“ In Ostberlin forderten am 4. November über eine halbe Million Menschen Reformen, freie Wahlen, Abschaffung des Machtmonopols der SED, Rechtsstaatlichkeit, Presse-, Meinungs- sowie Reisefreiheit. Unter dem Druck von irritierten Massen legte SED-Generalsekretär Erich Honecker sein Amt nieder und am 8. November trat das ganze SED-Politbüro zurück. Der Zusammenbruch der SED-Herrschaft hat sich somit endgültig vollzogen. Ein Tag später, am Abend des 9. November wurden alle DDR-Grenzen zur Bundesrepublik und nach Westberlin geöffnet - die „Berliner Mauer“ ist gefallen. Nach der Maueröffnung erschien der Weg zur deutschen Einheit unumkehrbar. Nach der seit 40 Jahren ersten freien Volkskammerwahl zur DDR-Volkskammer am 18. März 1990 wurde der Wille der daraufhin gebildeten nichtkommunistischen Koalition zu einer raschen Vereinigung geäußert. Im Mai wurde zwischen der BRD und der DDR der Vertrag über die Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion unterzeichnet und mit seinem In-Kraft-Treten am 1. Juli übernahm die DDR das Wirtschaftssystem der Bundesrepublik. Gleichzeitig begannen zwischen den beiden deutschen Regierungen Verhandlungen über den Einigungsvertrag. Am 23. August beschloss die Volkskammer in einer Sondersitzung den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 und somit zum Geltungsbereich des Grundgesetzes. Durch die Unterzeichnung des Einigungsvertrages am 31. August löste sich die DDR friedlich und demokratisch selbst auf. Jedoch war die Deutsche Einheit ohne die Zustimmung der Siegermächte des Zweiten Weltkriegs und der Nachbarstaaten nicht möglich. So wurden im sog. Zwei-plus-vier-Vertrag vom 12. September 1990 in Moskau zwischen den beiden deutschen Staaten und den vier Siegermächten von 1945 - den USA, der Sowjetunion, Großbritannien und Frankreich - die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mächte die deutsche Einheit akzeptieren. Mit der feierlichen Unterzeichnung des Vertrages bestätigten die vier Siegermächte sowie die Vertreter beider deutschen Staaten die Bildung des vereinten Deutschlands, bestehend aus den Gebieten der DDR, der Bundesrepublik und Berlins. Deutschland verpflichtete sich u.a. auf den Verzicht von ABC-Waffen, stimmte einer Reduzierung seiner Streitkräfte zu, erkannte die bestehenden Grenzen an und verzichtete auf weitere Gebietsansprüche. Durch den Vertrag, der auch einen Friedensvertrag ersetzte, erhielt das vereinte Deutschland seine volle und unbeschränkte Souveränität. In der Nacht zum 3. Oktober 1990 feierten tausende Menschen vor dem Reichstagsgebäude in Berlin den Beitritt der DDR zum Bundesgebiet - die so lange ersehnte Einheit Deutschlands wurde nach 45 Jahren schließlich wiederhergestellt. Mit diesem Datum trat die DDR gemäß dem Einigungsvertrag dem Geltungsbereich des Grundgesetzes bei und damit wurde der Auftrag der Präambel des Grundgesetzes an das deutsche Volk erfüllt, „in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“ Gleichzeitig wurden auch föderalistische Strukturen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eingeführt und die fünf Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen neu geschaffen. Seit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik wurde das vereinigte Berlin, das mit der Reichsgründung 1871 Hauptstadt des Deutschen Reiches geworden war, zur Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland. Der Tag der 3. Oktober wurde zum gesetzlichen Nationalfeiertag als der Tag der Deutschen Einheit erklärt. Anlässlich der Wiedervereinigung sagte Bundespräsident Richard von Weizsäcker: „Wir haben jetzt einen Staat, den wir selbst nicht mehr als provisorisch ansehen und dessen Identität und Integrität von unseren Nachbarn nicht mehr bestritten wird. Am heutigen Tag findet die vereinte deutsche Nation ihren anerkannten Platz in Europa.“
Abb. 4. Die Bundesrepublik Deutschland seit dem 3. Oktober 1990
Quelle: Neuner G. u. A., Deutsch aktiv Neu. Ein Lehrwerk für Erwachsene. Lehrbuch 1A, Warszawa 1996, S. 131.
IV. Bund und Länder
1. Der Bund
1.1 Verfassung
Deutschland der Nachkriegszeit hat sich zum freiesten und verlässlichsten Staat entwickelt, den es je auf deutschem Boden gegeben hat. Dazu hat ganz wesentlich die Verfassung - das 1949 geschaffene Grundgesetz - beigetragen. Es sorgt einerseits für Stabilität, lässt andererseits Raum für Anpassungen. Es garantiert dem einzelnen Bürger umfassende Persönlichkeits- und Freiheitsrechte und soziale Sicherheit.
Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland macht das vom Parlamentarischen Rat erarbeitete und am 23. Mai 1949 verkündete Grundgesetz aus. Es war zunächst nicht als endgültige Verfassung, sondern nur als Provisorium vorgesehen. Es sollte „dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung geben.“ Gleich in der Präambel wurde das deutsche Volk aufgefordert, „in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.“ Das in einen westlichen und in einen östlichen Teil geteilte Land sollte sich so bald wie möglich wieder zusammenfinden, um sich dann eine gemeinsame freiheitliche Verfassung zu geben. Am 3. Oktober 1990 trat die DDR der Bundesrepublik Deutschland bei und nahm zugleich das westdeutsche Grundgesetz an. Damit wurde der Auftrag der Präambel des Grundgesetzes an das deutsche Volk erfüllt. Auf der Grundlage des Einigungsvertrags, der den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik regelte, wurden Präambel und Schlussartikel neu gefasst. Der Verfassungstext dokumentiert nunmehr, das deutsche Volk hat „in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet.“ Seit der Wiedervereinigung „gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“
Im Grundgesetz wurden am Anfang die zentralen Bürger- und Menschenrechte gestellt. Diese Rechte werden in den ersten 19 Artikeln der Verfassung als Grundrechte zusammengefasst. Danach beschreibt sie den zentralen Aufbau des politischen Systems
und legt die Organe des Bundes und deren Kompetenzen und Beziehungen fest.
Artikel 79 Absatz 3 schützt das Menschenwürdegebot, den Kern der Menschenrechte
und die bundesstaatliche Ordnung der Bundesrepublik: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“
Zentrales Merkmal für das Grundgesetz Deutschlands sind die fünf unantastbaren Strukturprinzipien:
a) Demokratie. Grundlagen der demokratischen Staatsform sind:
Volkssouveränität: Die Verfassung sagt, dass alle Staatsgewalt vom Volke aus geht. Jede staatliche Machtausübung muss durch das Volk anerkannt werden. Die staatlichen Organe müssen entweder (wie die Parlamente) aus Volkswahlen her vorgehen oder (wie die Regierung und die von ihr berufene Verwaltung) von den gewählten Repräsentanten eingesetzt werden. Die Amtsinhaber sind dem Volke bzw. seinen Repräsentanten verantwortlich und können aus ihrem Amt entfernt werden.
Repräsentativsystem: Das Volk übt die Staatsgewalt nicht direkt aus, sondern überträgt sie durch Wahlen den Repräsentanten, den Abgeordneten, die in seinem Auftrag die Entscheidungen im Staat treffen. Es gibt Formen unmittelbarer Demokratie wie Volksentscheid oder Volksbegehren. Für den Fall einer Neugliederung der Länder sind die Abstimmungen vorgesehen.
Mehrheitsprinzip: Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit und die Minderheit muss die Mehrheitsentscheidung anerkennen. Sie hat dafür die Chance, bei künftigen Wahlen und Abstimmungen ihrerseits die Mehrheit zu erringen und kann erwarten, dass dann ihre Entscheidungen respektiert werden.
Streitbare Demokratie: Anders als die Weimarer Demokratie ist die Demokratie des Grundgesetzes eine freiheitliche demokratische Grundordnung. Manche Kernelemente wurden als unveränderbar festgelegt. Die im Artikel 1 eingeleiteten Grundrechte wurden für ein unmittelbar geltendes Recht erklärt.
b) Bundesstaat. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Deutschland besteht aus 16 Bundesländern, denen eine Eigenstaatlichkeit mit Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung zukommt.
c) Rechtsstaat. Die BRD ist ein Rechtsstaat, der Gerechtigkeit und Rechtssicherheit gewährleisten soll und die Tätigkeit des Staats an Gesetz und Recht bindet. Kernstück des Rechtsstaatsprinzips ist die Gewaltenteilung. Die Funktionen der Staatsgewalt sind voneinander unabhängigen Organen der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung anvertraut.
d) Sozialstaat. Dieses Prinzip verpflichtet den Staat zum Schutz der sozial Schwächeren und zum ständigen Bemühen um soziale Gerechtigkeit. Der Sozialstaat zeigt sich in der Sozialversicherung mit ihren Leistungen für Alter, Invalidität, Krankheit und Arbeitslosigkeit, in der Sozialhilfe für bedürftige, in Wohnungsbeihilfen, familienbezogenen Leistungen wie Kindergeld, im Arbeitsschutz und Arbeitszeitrecht.
Das Grundgesetz kann nur mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags (Parlament) und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates (Länderkammer) geändert werden. Über die Einhaltung der Verfassung wacht das Bundesverfassungsgericht. Einige Bestimmungen des Grundgesetzes dürfen nicht geändert werden. Zu diesen unantastbaren Verfassungsgrundsätzen gehören die bundesstaatliche Ordnung, die Gewaltenteilung, die Prinzipien der Demokratie, des Rechts- und Sozialstaates. Unantastbar sind auch die Zusicherung der Würde des Menschen sowie die grundsätzlichen Gleichheits- und Freiheitsrechte.
1.2 Deutscher Föderalismus
Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Grundgesetz ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Er ist ein aus mehreren Einzelstaaten bestehender Bund, der aus 16 Bundesländern besteht. Die Länder sind daher keine Provinzen, sondern kleine Staaten mit eigener Verwaltung. Deutschland hat im Gegensatz zu einer zentralistisch-einheitsstaatlichen Form eine föderativ-bundesstaatliche Gestalt.
Schon im Staatsnamen „Bundesrepublik Deutschland“ kommt die föderative Staatsstruktur zum Ausdruck. Der Begriff „Bundesrepublik“ bezeichnet die Staatsform mit der Aufteilung der staatlichen Aufgaben zwischen dem Bund als Gesamtstaat und den Ländern als Gliedstaaten. „Nach diesem Zuständigkeitsprinzip baut sich die gesellschaftliche und politische Ordnung von unten nach oben und nicht umgekehrt auf - von der Familie und Gemeinde über die Länder bis zum Staat und eventuell den supranationalen Gemeinschaften wie der Europäischen Union und den vereinten Nationen.“ Die Hinzufügung „Deutschland“ soll darauf hinweisen, dass es um ganz Deutschland geht. Der Föderalismus ist das wesentliche Attribut des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. Kennzeichnend für einen föderalen Staat ist die Teilung der staatlichen Souveränität auf eine gesamtstaatliche Ebene und eine gliedstaatliche Ebene. Den Begriff „Föderalismus“ definiert die freie Enzyklopädie Wikipedia folgendermaßen: „Er bezeichnet ein Organisationsprinzip von Staaten und Organisationen (beispielsweise mehrere Staaten unter einer gemeinsamen Regierung), mit teilweise eigenständigen und gleichberechtigten Gliedern, die zu einem einheitlichen Ganzen zusammengeschlossen sind, mit (im Idealfall) klar geregelten Kompetenzen zwischen dem Bund und den Gliedern der Organisation. Der Begriff leitet sich vom lateinischen: foedus, foedera (Bund, Bündnis, Vertrag) ab.“ Die so genannten Gliedstaaten besitzen eine gewisse politische Autonomie - eigene politische Organe und eigene Kompetenzen zur Regelung ihrer Angebote und leiten diese Rechte nicht vom Zentralstaat ab. Der Gesamtstaat besitzt im Föderalismus auch eigene Kompetenzen, die er ohne die Zustimmung der Gliedstaaten regeln kann. Für die Gliedstaaten eines Bundesstaates werden viele Bezeichnungen verwendet: In den USA nennen sie sich einfach state, in Kanada province bzw. territory, in Deutschland und Österreich Bundesland und in der Schweiz Kanton. Im Gegensatz zum Gesamtstaat besitzt der Gliedstaat keine völkerrechtliche Souveränität sondern eine beschränkte, geteilte und staatsrechtliche Souveränität. So ist im Bundesstaat vieles einheitlich, vieles aber unterschiedlich. Die Grundregel jedes echten Bundesstaates lautet: Einheit in Vielfalt.
Deutschland zählt zu den klassischen Ländern der föderalistischen Staatlichkeit. Ein Grund dafür, dass im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland die föderalistische Struktur festgeschrieben wurde, war die Erfahrung, dass während der Diktatur des Nationalsozialismus ein zentralistischer Staat entstand, was wiederum die Macht des Regimes und des Diktators stützte. Durch die Verteilung von Kompetenzen auf verschiedene Institutionen und Personen soll verhindert werden, dass erneut eine Person derart viel Macht erhält. Ein anderer Grund ist auch eine jahrhundertlange Tradition des Föderalismus in Deutschland. Manche Länder der Bundesrepublik Deutschland, wie Bayern, Mecklenburg, Sachsen, die Hansestädte Bremen und Hamburg, können auf eine jahrhundertelange Geschichte zurückblicken. Der erste Bundesstaat auf deutschem Boden, der Norddeutsche Bund, entstand 1867. Auch das Bismarckreich und die Weimarer Republik waren Bundesstaaten. 1933 wurden die föderalistischen Strukturen zerschlagen, und der nationalsozialistische Führerstaat wurde an ihre Stelle gesetzt. Nach der Wiedervereinigung 1990 wurde der Bundesstaat wieder ins Leben gerufen.
Die Grundsätze der bundesstaatlichen Ordnung, die im Grundgesetz festgeschriebenen worden sind:
„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ Das Grundgesetz hat mit diesem Artikel die bundesstaatliche Ordnung, die Gliederung des Staates in Bund und Länder vorgeschrieben. Das bedeutet aber nicht, dass der Bestand jedes gegenwärtigen Landes in den bestehenden Grenzen garantiert ist. Eine Neugliederung der Länder ist zulässig.
„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“ Laut dem Grundgesetz darf die bundesstaatliche Ordnung nicht geändert werden. Auch die wichtigste Kompetenz der Länder, d.h. die Mitwirkung an der Gesetzgebung, muss erhalten bleiben. Das schließt die Mitwirkung sowohl an der Gesetzgebung des Bundes als auch an einer eigenständigen Landesgesetzgebung.
„Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.“ In einem Bundesland sind die Länder Staaten, die eigene Verfassungen haben und über die Institutionen des parlamentarisch-demokratischen Regierungssystems verfügen: Parlament, Regierung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Nach diesem Artikel müssen die Verfassung und die Staatsordnung in den Ländern mit den Prinzipien des Grundgesetzes übereinstimmen. Ein Bundesland darf beispielsweise nicht die Monarchie einführen.
„Bundesrecht bricht Landesrecht.“ Dieser Artikel bezieht sich auf die Gegenstände, für die der Bund das Recht der ausschließlichen Gesetzgebung hat und auf Bereiche, in denen Bund und Länder gleiche Gesetzgebungskompetenzen besitzen. Die Vorschrift gilt nicht für die Angelegenheiten, für die die Länder allein verantwortlich sind, z.B. das Schulwesen. Ein wesentlicher Verfassungsgrundsatz ist die Verpflichtung zur Treue gegenüber dem Bund, die für Bund und Länder gilt. Die Länder müssen sich bundesfreundlich und der Bund muss sich länderfreundlich verhalten. Dasselbe gilt ebenso für das Verhältnis zwischen den Ländern. Die Bundesregierung darf zum Beispiel ein Land nicht deshalb benachteiligen (etwa durch Ablehnung von Investitionshilfen), weil dessen Regierung die gleiche Partei bildet wie die Opposition im Bundestag.
Im föderalistischen System das wesentliche Element ist die Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern. In einem Bundesstaat, wie die Bundesrepublik Deutschland, gibt es Bundesgesetze, die für den Gesamtstaat gelten, und Landesgesetze, die nur im jeweiligen Bundesland gültig sind. Landesgesetze dürfen Bundesgesetzen nicht widersprechen. Die Zuständigkeiten und Aufgaben des Bundes und der Länder bei Gesetzgebung und Verwaltung sind im Grundgesetz bis ins Einzelne geregelt. Verallgemeinernd kann man sagen, die Gesetzgebung ist auf den meisten Gebieten die Sache des Bundes und die Verwaltung ist grundsätzlich Angelegenheit der Länder. Diese Aufgabenverteilung gibt dem Bund eine starke Stellung, denn mit der umfassenden Gesetzgebung kann er bundeseinheitliche Normen für alle Länder und alle Bürger festsetzen. Es haben vielfältige Formen des Zusammenwirkens von Bund und Ländern und der Länder untereinander herausgebildet. Die Zuständigkeit ist in die ausschließliche, die konkurrierende und die Rahmengesetzgebung des Bundes aufgeteilt.
Zur ausschließlich dem Bund zustehenden Gesetzgebung gehören z.B. die auswärtigen Angelegenheiten, die Verteidigung, die Staatsangehörigkeit, das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Eisenbahn, Luftverkehr und ein Teil des Steuerrechts. Hinzu kommen noch weitere Gebiete, für die das Grundgesetz an anderer Stelle die Zuständigkeit des Bundes festlegt, beispielsweise die Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 Abs. 3) und die Parteien (Art. 21 Abs. 3).
Bei der konkurrierenden Gesetzgebung sind Bund und Länder nebeneinander zuständig. Der Bund hat hier ein Vorrecht, um die „Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse“ zu sichern. Die Länder haben das Recht zur Verabschiedung eigener Gesetze, wenn nur der Bund keinen Gebrauch von seinem Vorrecht macht. Der Katalog der Gebiete wurde im Artikel 74 und 74a GG festgelegen. Dazu gehören u. a. Zivil- und Strafrecht, Wirtschaftsrecht, die Nutzung der Kernenergie, Arbeits- und Bodenrecht, Ausländerrecht, Wohnungswesen, Schifffahrt und Straßenverkehr, Abfallbeseitigung, Luftreinigung und Lärmbekämpfung.
Tabelle 1. Zuständigkeiten in der Gesetzgebung
BUND |
LAND |
||
Ausschließliche Gesetzgebung - Auswärtige Angelegenheiten - Verteidigung, Zivilschutz - Staatsangehörigkeit - Passwesen - Währungs- und Geldwesen - Zölle und Außenhandel - Deutsche Bahn und Luftverkehr - Post und Telekommunikation Rahmengesetzgebung - Hochschulwesen - Jagdwesen, Naturschutz und Landschaftspflege - Bodenverteilung und Raumordnung - Melde- und Ausweiswesen |
Konkurrierende Gesetzgebung - Bürgerliches Recht - Strafrecht und Strafvollzug - Personenstandswesen - Vereinsrecht - Versammlungsrecht - Aufenthaltsrecht für Ausländer - Erzeugung und Nutzung der Kernenergie - Arbeitsrecht - Wirtschaftsrecht - Straßenverkehr |
Ausschließliche Gesetzgebung - Kultur - Polizeiwesen - Schul- und Bildungswesen - Gesundheitswesen - Presse - Hörfunk, Fernsehen - Kommunalwesen
|
Quelle: Pötzsch H., Die deutsche Demokratie, Bonn 2001, S.62.
Für weitere Bereiche sind in erster Linie die Länder zuständig, doch kann der Bund dazu Rahmenvorschriften erlassen. Für diese Gebiete hat der Bund das Recht der Rahmengesetzgebung (Art. 75 GG). Dazu zählen z.B. das Hochschulwesen, das Presserecht, Natur- und Landschaftspflege, Raumordnung und Wasserhaushalt.
Die Stärke der Länder liegt eigentlich in der Verwaltung und in der Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes über den Bundesrat. Die Verwaltung fällt im Unterschied zur Gesetzgebung überwiegend in die Zuständigkeit der Länder. Eine bundeseigene Verwaltung gibt es im Wesentlichen nur im Auswärtigen Dienst, bei Bahn, Post, Arbeitsvermittlung, bei Zoll, Bundesgrenzschutz und Bundeswehr. Der Großteil der Verwaltung wird von den Ländern selbständig ausgeführt. Zugleich sind sie für die Ausführung der meisten Bundesgesetze verantwortlich. Die Aufgaben der Landesverwaltung sind dreigeteilt: sie ist in erster Linie zuständig für die Gesetzgebung und damit auch für die Verwaltung in den folgenden Bereichen: Bildung, Erziehung, Wissenschaft, Kultur sowie öffentliche Ordnung und Sicherheit. Daneben führt die Landesverwaltung Bundesrecht als eigene Angelegenheit und in eigener Verantwortung aus (z.B. Bauplannungsrecht, Umweltschutz). Und schließlich führt sie Bundesrecht im Auftrag und auf Rechnung des Bundes aus (z.B. Bau von Bundesstraßen, Ausbildungsförderung).
Die föderative Gestalt des deutschen Staates hat sich im Laufe der Zeit bewährt. Es gibt viele Vorteile des Bundesstaates gegenüber dem Einheitsstaat:
„Der Föderalismus ist (…) ein höchst freiheitliches und demokratisches Prinzip, da er die Verantwortung und die Mitwirkung aller am gesellschaftlichen Leben zu fördern in der Lage ist.“ Zur klassischen horizontalen Trennung der Staatsgewalten (Legislative - Exekutive - Judikative) kommt im Bundesstaat die vertikale Gewaltenteilung zwischen dem Gesamtstaat und den Gliedstaaten hinzu. Solche Machtverteilung bedeutet mehr Machtkontrolle und Schutz vor Machtmissbrauch. Im föderalistischen System sind die staatlichen Aufgaben zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Sie müssen zusammenwirken und kontrollieren sich deshalb gegenseitig. Das geschieht vor allem durch die Mitwirkung des Bundesrates an der Gesetzgebung des Bundes.
Der Bundesstaat ermöglicht mehr politische Beteiligung. Die Wähler können nicht nur alle vier Jahre bei der Wahl zum Bundesparlament, sondern auch an der Wahl zum Landesparlament teilnehmen.
„Der föderative Bundesstaat teilt horizontal die politische Verantwortung mit den einzelnen Bundesländern und vertikal mit den verschiedenen gesellschaftlichen Abstufungen bis hinab zur Gemeinde.“ So gewährt er dem Einzelnen ein hohes Maß an der Entfaltung und politischer Mitwirkung. Das politische Engagement der Bürger wird erleichtert und ihre Interessen werden wirksamer wahrgenommen, wenn nicht alles von einer fernen Zentrale, sondern von regionalen Politikern und Verwaltung bestimmt wird, die für die Menschen leichter erreichbar sind. Die staatlichen Organe sind regionalen Problemen im Bundesstaat näher als im Einheitsstaat. Der Bundesstaat mit seiner Gliederung in kleinere überschaubare Einheiten sichert mehr Bürgernähe.
Das föderative System eröffnet die Chance zum Experiment im kleineren Bereich. Neuerungen, die in einem Land ausprobiert wurden, werden von anderen übernommen, wenn sie sich nur bewährt haben. Negative Auswirkungen betreffen nur einen Teil der Bevölkerung (Bundeslandgebiet). Ein einzelnes Bundesland kann Neues erproben und Modelle für bundesweite Reformen liefern.
Im föderativen Staat stehen die Gliedstaaten zwangsläufig in Wettbewerb. Wie bekannt die Konkurrenz belebt. Aus diesem Grund fördert der Erfahrungsaustausch zwischen Ländern den Fortschritt und beugt bundesweiter Fehlentwicklung vor.
Der Bundesstaat verbessert die Chancen der Opposition. Chancen und Wettbewerb der Parteien werden dadurch gefördert, dass sie trotz Minderheit im Gesamtstaat die politische Verantwortung in Gliedstaaten übernehmen und damit ihre Führungs- und Regierungsfähigkeit erproben und beweisen können.
In den Parlamenten und Regierungen der Länder können sich Politiker bewähren und für die Führung im Bund qualifizieren. So waren alle Bundeskanzler seit 1966 zuvor Ministerpräsidenten in Ländern (Kiesinger, Brandt, Kohl, Schröder) oder Landesminister (Schmidt war Innensenator in Hamburg). Ebenso waren alle Kanzlerkandidaten seit 1976 Regierungschefs in Ländern.
Das föderative System kann besser auf die ethnischen, kulturellen, sprachlichen und konfessionellen Verschiedenheiten der einzelnen Landesregionen eingehen und auch „die gewachsenen Strukturen und regionalen Traditionen zu ihrem recht kommen.“ Das kann sich positiv auf den Abbau bzw. auf die Milderung sozialer und politischer Spannungen auswirken. Die föderative Gesellschaftsstruktur ist zudem ein Mittel gegen den Verlust kultureller Vielfalt. Diese Vielfalt würde in einem Einheitsstaat verkümmern, deshalb kann sie in einem Bundesstaat am besten bewahrt werden. Diese Funktion wird durch regionale Erfordernisse verwirklicht, wie den Denkmalschutz, die Bewahrung städtebaulicher Traditionen und die Förderung der regionalen Kulturen.
In der Wirklichkeit erweisen sich diese Gründe, die für den Föderalismus sprechen, als Vorteile für den einzelnen Bundesbürger. Sie überwiegen eindeutig die Nachteile, die auch die bundesstaatliche Ordnung haben kann. Sie sollen ebenso in Rücksicht genommen werden:
Der Bundesstaat ist zu kompliziert. Der Entscheidungsprozess ist schwerfällig. Bund und Länder müssen langwierige Verhandlungen führen, bis es endlich zu Entscheidungen kommt, die oft nur mühsame Kompromisse darstellen.
Die Verteilung der politischen Macht auf verschiedene Ebenen und Instanzen führt zwangsläufig zu Reibungen und Kompetenzkonflikten. Es gibt viele Aufgabenfelder, in denen eine klare Aufgabenteilung nicht möglich ist (z.B. in der Wirtschafts-, Sozial- und Bildungspolitik).
Der Bundesstaat hat unterschiedliche Lebensverhältnisse zur Folge. Die Eigenständigkeit der Länder führt zu Unterschiedlichkeiten. Dadurch können Schwierigkeiten entstehen, zum Beispiel verschiedene Schulsysteme können für Schüler beim Wohnungswechsel in ein anderes Land nachteilig sein.
Die bundesstaatliche Ordnung ist zeitraubend. Parlamente, Regierungen und Verwaltungen von Bund und Ländern müssen gegenseitig auf Initiativen, Entscheidungen oder Zustimmungen warten und langwierige Verhandlungen miteinander führen, um zu gemeinsamen Lösungen zu kommen. Darüber kann viel kostbare Zeit vergehen.
Der Bundesstaat kostet zuviel Geld. Sechzehn Landesregierungen, Parlamente und Verwaltungen sind teurer als die entsprechenden Organe in einem Einheitsstaat.
1.3 Verfassungsorgane
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ - dieses demokratische Grundprinzip ist in der Verfassung festgeschrieben. Das Volk übt die Staatsgewalt unmittelbar in Wahlen und Abstimmungen aus, mittelbar durch Organe der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative). Verfassungsorgane mit vorwiegend legislativen Aufgaben sind der Bundestag und der Bundesrat. Die exekutiven Aufgaben, also das staatliche Handeln, gehören zur Bundesregierung, die aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern besteht. Die Funktion der Rechtsprechung kommt auf Verfassungsebene dem Bundesverfassungsgericht zu.
Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland ist der Bundespräsident. Er wird von der Bundesversammlung gewählt, die nur zu diesem Zweck geschaffen wurde. Sie wird vom Präsidenten des Bundestages einberufen und besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Abgeordneten, die von den Landtagen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl delegiert wurden. Der Bundespräsident wird mit der Mehrheit der Stimmen der Bundesversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Es ist eine einmalige Wiederwahl zulässig. Beim Erarbeiten des Grundgesetzes wurde es auf die direkte Wahl vom Volke verzichtet, um die Fehler der Weimarer Verfassung von 1919 auszuschalten. Dem Bundespräsidenten wurden auch rein repräsentative Aufgaben zugewiesen. Er vertritt die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich und schließt im Namen des Bundes Verträge mit ausländischen Staaten ab. Der Bundespräsident beglaubigt und empfängt die Botschafter und Gesandten der ausländischen Staaten, mit denen diplomatische Beziehungen unterhalten werden. Er ernennt und entlässt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere. Im Einzelfall übt er auch das Begnadigungsrecht aus. Er prüft das verfassungsmäßige Zustandekommen von Gesetzen, anschließend werden sie im Bundesgesetzblatt verkündet. Er schlägt außerdem dem Bundestag einen Kandidaten für das Amt des Bundeskanzlers vor und ernennt oder entlässt auf Vorschlag des Bundeskanzlers die Bundesminister. Der Bundespräsident kann auch auf Vorschlag des Kanzlers den Bundestag auflösen.
Die gesetzgebende Gewalt (Legislative) übt das Bundesparlament, das aus zwei Kammern besteht: dem Bundestag und dem Bundesrat.
Die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland ist der Deutsche Bundestag. Er wird vom Volk auf vier Jahre gewählt. Eine Auflösung ist nur ausnahmsweise möglich und liegt in der Hand des Bundespräsidenten. Die wichtigsten Aufgaben des Bundestages sind die Gesetzgebung, die Wahl des Bundeskanzlers und die Kontrolle der Regierung. Der Bundestag beschließt die Bundesgesetze, wählt den Bundeskanzler sowie als Teil der Bundesversammlung den Bundespräsidenten, wacht über den Bundeshaushalt, kontrolliert die Regierung, beschließt Einsätze der Bundeswehr, bildet Ausschüsse zur Gesetzesvorbereitung und kontrolliert die Geheimdienste. Das Plenum des Bundestages ist das Forum der großen parlamentarischen Auseinandersetzungen, vor allem wenn dort entscheidende Fragen der Außen- und Innenpolitik diskutiert werden. Der größte Teil der parlamentarischen Arbeit wird in den Ausschüssen geleistet, die sich jeweils mit einem bestimmten Sachgebiet beschäftigen. In den überwiegend nichtöffentlichen Sitzungen der Parlamentsausschüsse wird die entscheidende Vorarbeit für jedes Gesetz geleistet. „Dort soll der politische Gestaltungswille mit der Sachkenntnis der jeweiligen Experten - auch durch Anhörungen von Sachverständigen - in Einklang gebracht werden.“ Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes. Entsprechend ihrer Parteizugehörigkeit schließen sie sich zu Fraktionen oder Gruppen zusammen.
Die Ländervertretung ist der Bundesrat, die zweite Kammer des Parlaments. Er besteht nicht aus gewählten Volksvertretern, sondern aus 68 Mitgliedern der 16 Länderregierungen. Durch den Bundesrat sind die Bundesländer an der Gesetzgebung des Bundes beteiligt. Je nach Einwohnerzahl entsenden die Länderregierungen drei bis sechs Abgeordnete in den Bundesrat. „Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.“ Der Bundesrat wirkt bei der Gesetzgebung und bei der Verwaltung des Bundes mit. Mehr als die Hälfte aller Gesetze benötigt die Zustimmung des Bundesrats, d.h. sie können nicht ohne oder gegen den Willen des Bundesrats in Kraft getreten werden. Die Zustimmung des Bundesrats benötigen vor allem Verfassungsänderungen und Gesetze, die wesentliche Interessen der Länder berühren, etwa wenn sie in die Finanzen oder in die Verwaltung der Länder eingreifen. In jedem Fall erfordern Verfassungsänderungen die Zustimmung des Bundesrats mit zwei Dritteln der Stimmen. In den übrigen Fällen hat der Bundesrat lediglich zum Einspruch, den der Bundestag überstimmen kann. Bei Konflikten zwischen Bundesrat und Bundestag kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden.
Die Exekutive in der Bundesrepublik Deutschland setzt Gesetze und Verordnungen des Staates in die Tat um. Die Deutsche Bundesregierung ist das oberste Verfassungsorgan der Exekutive, sie trifft die außen- und innenpolitischen Entscheidungen. Sie setzt sich aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern zusammen, die das Bundeskabinett - Regierung der Bundesrepublik Deutschland - bilden. Sie hat das Recht, Gesetzesinitiativen zu ergreifen und verfügt über das Recht zum Erlass von Rechtsverordnungen. Den Vorsitz im Bundeskabinett führt der Bundeskanzler. Er wird durch die Abgeordneten des Bundestages mit absoluter Mehrheit gewählt, diese Mehrheit wird als Kanzlermehrheit genannt. Der Bundeskanzler hat das Recht, das Bundeskabinett zu bilden. Er bestimmt die Bundesminister sowie deren Ressort und schlägt dem Bundespräsidenten die Ernennung oder Entlassung der Minister vor. Er bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Der Bundeskanzler entscheidet auch über seinen Stellvertreter. Dieses Amt übernimmt ein Bundesminister, in der Regel der Außenminister. Im Verteidigungsfall besitzt der Bundeskanzler die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.
Die Bundesministerien organisieren die Verwaltung der Bundesebene. Bundesministerien haben politische Funktionen, „sie bereiten die Entscheidungen des Ministers vor, vor allem die Gesetzgebung, und erlassen die notwendigen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.“ Die politische Leitung der Bundesministerien liegt bei den jeweiligen Bundesministern. Die Minister und Ministerinnen führen ihre Ministerien eigenverantwortlich nach dem Ressortprinzip. Die Anzahl der Ministerien ist nicht festgelegt. Das Innen-, Außen-, Justiz-, Verteidigungs- und Finanzministerium zählen zu den so genannten klassischen Ministerien.
Als weiteres oberstes Verfassungsorgan wurde das Bundesverfassungsgericht ins Leben berufen. Es wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes. Es entscheidet z.B. in Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern oder zwischen einzelnen Bundesorganen. Nur das Bundesverfassungsgericht darf feststellen, ob eine Partei die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet und deshalb verfassungswidrig ist. Es prüft Bundes- und Landesgesetze auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Wenn ein Gesetz verfassungswidrig ist, darf dieses nicht mehr angewendet werden. Darüber hinaus hat jeder Bürger Recht, eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, wenn er sich durch den Staat in seinen Grundrechten verletzt fühlt. Das Bundesverfassungsgericht, das seinen Sitz in Karlsruhe hat, besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern, die je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden. Ihre Amtszeit dauert zwölf Jahre und eine Wiederwahl ist unzulässig.
Abb. 5. Das politische System der BRD
Quelle: http://www.fb1.uni-siegen.de/polwiss/files/kipke_files/verfassungsorgane.jpg
2. Die Länder
2.1 Die Gliederung
Die Bundesrepublik Deutschland ist gegliedert in 16 Bundesländer, die eigene staatliche Verantwortung tragen und zum Teil auf eine lange Tradition zurückblicken können. Deutschland war immer in Länder gegliedert, aber die Landkarte änderte im Laufe der Jahrhunderte häufig ihre Gestalt. Die Bundesländer sind: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen, wobei Berlin, Bremen und Hamburg sind Stadtstaaten.
Im Lauf des vergangenen Jahrtausends ist das deutsche Volk aus verschiedenen deutschen Stämmen wie den Franken, Sachsen, Schwaben und Bayern gewachsen. Obwohl es heute diese alten Stämme nicht mehr gibt, leben doch viele ihrer alten Traditionen und Dialekte auch weiterhin fort. Die Bundesländer haben jedoch mit diesen uralten Stämmen kaum noch etwas zu tun. Die heute bestehenden Länder sind zum großen Teil erst nach dem zweiten Weltkrieg entstanden. Sie wurden von den Besatzungsmächten meist ohne Rücksichtsnahme auf Traditionen geschaffen. Auch viele Flüchtlinge und große Wanderungsbewegungen nach dem Kriege sowie die Tatsache, dass viele Leute sehr mobil sind, haben diese Grenzen weiter verwischt.
Tabelle 2. Die Bundesländer
Die Bundesländer |
||||
Bundesland |
Fläche 1 000 km2 |
Bevölkerung 2002 |
Landeshauptstadt |
|
|
|
Einwohner insgesamt in 1 000 |
Einwohner je km2 |
|
Baden-Württemberg |
35,8 |
10 661 |
298 |
Stuttgart |
Bayern |
70,5 |
12 387 |
176 |
München |
Berlin |
0,9 |
3 392 |
3 804 |
Berlin |
Brandenburg |
29,5 |
2 582 |
88 |
Potsdam |
Bremen |
0,4 |
662 |
1 638 |
Bremen |
Hamburg |
0,8 |
1 729 |
2 289 |
Hamburg |
Hessen |
21,1 |
6 092 |
288 |
Wiesbaden |
Mecklenburg-Vorpommern |
23,2 |
1 745 |
75 |
Schwerin |
Niedersachsen |
47,6 |
7 980 |
168 |
Hannover |
Nordrhein-Westfalen |
34,1 |
18 076 |
530 |
Düsseldorf |
Rheinland-Pfalz |
19,8 |
4 058 |
204 |
Mainz |
Saarland |
2,6 |
1 065 |
415 |
Saarbrücken |
Sachsen |
18,4 |
4 349 |
236 |
Dresden |
Sachsen-Anhalt |
20,4 |
2 549 |
125 |
Magdeburg |
Schleswig-Holstein |
15,8 |
2 817 |
179 |
Kiel |
Thüringen |
16,2 |
2 392 |
148 |
Erfurt |
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2004.
Die Länder sind die Folge der territorialen Neugliederung Deutschlands nach 1945. Bis zur Vereinigung Deutschlands im Jahre 1990 bestand die Bundesrepublik anfangs aus zehn, später - nach der Wiedereingliederung des Saarlandes zum 1. Januar 1957 - aus elf Ländern, die in den ehemals westlichen Besatzungszonen der Westmächte (USA, Großbritannien, Frankreich) gegründet worden sind und sich in den Jahren zwischen 1946 und 1957 demokratische Verfassungen gegeben hatten. Auch in der sowjetischen Besatzungszone wurden nach Kriegsende auf dem Gebiet der späteren DDR fünf Länder gebildet, die zum Teil auf alten staatlichen Traditionen fußten. Bereits 1952 wurde diese Struktur jedoch von der DDR-Führung aufgelöst und eine zentralistische Gebietsverwaltung eingeführt. „Die politische Macht in der DDR wurde nicht durch den Staat und seine Organe, sondern durch die Leitungsgremien der SED ausgeübt“. Nach der demokratischen Oktoberrevolution des Jahres 1989 wurden bald Forderungen nach Wiederherstellung der früheren ostdeutschen Länder laut. Nach der ersten freien Wahl am 18. März 1990 wurde beschlossen, auf dem Territorium der DDR fünf neue Länder zu bilden. Sie erhielten im Wesentlichen die Gestalt aus der Zeit vor 1952. Am 3. Oktober 1990 wurde der Beitritt der DDR und damit der Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Bundesrepublik vollzogen. Gleichzeitig wurde Ost- Berlin mit West-Berlin vereinigt.
Die Stadtstaaten Berlin und Hamburg sind rechtlich gesehen jeweils gleichzeitig ein Bundesland und eine Stadt und sind nicht weiter in Gemeinden untergegliedert. Das Land Bremen besteht aus der Stadtgemeinde Bremen und der Stadt Bremerhaven. In den übrigen Bundesländern gibt es folgende weitere Verwaltungs- und Selbstverwaltungseinheiten:
Regierungsbezirke. Die großen Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz (seit 2000 jedoch aufgelöst), Sachsen und Sachsen-Anhalt (seit 1. Januar 2004 jedoch aufgelöst) sind in Regierungsbezirke aufgeteilt. Diese bilden dezentralisierte Einheiten der Landesverwaltung.
Landkreise. Jeder Flächenstaat ist in Landkreise unterteilt. Insgesamt gibt es derzeit 323 Landkreise in Deutschland. Hinzu kommen die 117 kreisfreien Städte (inklusive der beiden Stadtkreise in Bremen), die keinem Landkreis angehören, sondern die Aufgaben der Landkreise selbst übernehmen, insofern einen eigenen „Kreis“ bilden und daher auch als Stadtkreise bezeichnet werden. Die Landkreise sind Gebietskörperschaften, die über direkt gewählte Organe verfügen.
Kommunalverbände. In einigen Bundesländern gibt es als „Zwischenstufe“ der kommunalen Arbeit zwischen Landkreis und Gemeinden Kommunalverbände oder Verwaltungsgemeinschaften in unterschiedlichen Formen und mit unterschiedlichen Aufgaben. Sie haben daher je nach Bundesland auch sehr unterschiedliche Bezeichnungen, z.B. Amt, Samtgemeinde, Verbandsgemeinde oder Gemeindeverwaltungsverband.
Gemeinden. Gemeinden sind die kleinsten selbständigen territorialen Einheiten. In Deutschland gibt es derzeit 13 423 Gemeinden und gemeindefreie Gebiete (Stand: 31. Dezember 2002). „Städte“ sind in der Regel Gemeinden, die lediglich die Bezeichnung „Stadt“ führen dürfen. Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften, die über direkt gewählte Organe verfügen (Anmerkung: Im Saarland setzt sich in der Regel eine Gemeinde aus Gemeindeteilen zusammen, die einen eigenen Ortsrat und Ortvorsteher berufen dürfen).
Abb. 6. Die vertikale Verwaltungsstruktur der BRD
2.2 Das Regierungssystem
Kennzeichnend für einen föderalen Staat ist die Teilung der staatlichen Souveränität auf eine gesamtstaatliche Ebene und eine gliedstaatliche Ebene. Die 16 deutschen Bundesländer sind die Gliedstaaten der Bundesrepublik Deutschland.
Jedes Bundesland besitzt ein eigenständiges Regierungssystem. Die parlamentarischen Vertretungen heißen in den dreizehn Flächenstaaten Landtag, in den Stadtstaaten Abgeordnetenhaus (Berlin) oder Bürgerschaft (Hamburg, Bremen). Im Unterschied zur Bundesebene besteht in den meisten Bundesländern die Möglichkeit direkter demokratischer Beteiligung. Die Bürger können mit einem Volksbegehren verlangen, ein Gesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Die Länderparlamente werden alle vier Jahre neu gewählt. Verfassung, Aufbau und Funktion der Regierung und die Wahl der Länderparlamente können sich unterscheiden. Die Länderparlamente bestehen je nach Größe des Landes aus 23 (Saarland) bis 129 (Bayern) Abgeordneten. Die wichtigsten Parteien in den Länderparlamenten sind dieselben wie im Bundestag. Gemeinsam ist allen Bundesländern, dass ihre Regierungen über den Bundesrat ein politisches Mitspracherecht auf Bundesebene haben und Einfluss auf die Bundespolitik nehmen. Jedes Bundesland hat eigenständige politische Institutionen in Exekutive, Legislative und Judikative:
a) Legislative. Die Legislative wird vom Länderparlament ausgeübt. Die Länderparlamente werden auf 4 oder 5 Jahre von den Wahlberechtigten des jeweiligen Bundeslands gewählt. Die Aufgaben der Landesparlamente entsprechen denen des Bundestages. Sie bestehen in der Kontrolle der Regierung, der Landeshaushalte, bei der Wahl des Regierungschefs, zum Teil bei der Wahl der Minister und bei der Gesetzgebung. In manchen Bundesländern (z.B. Bayern) sind auch Volksentscheide über Gesetze möglich. Die Kompetenz der Bundesländer in der Gesetzgebung ist stark eingeschränkt. Nach vielen Grundgesetzänderungen sind die meisten Kompetenzen der Länder auf wenige wichtige Gebiete eingeschränkt worden. Schwerpunkte sind die Kompetenzen im Kultur- und Bildungswesen sowie im Polizeirecht.
b) Exekutive. Der Regierungschef der Bundesländer wird Ministerpräsident oder in den Stadtstaaten Regierender Bürgermeister (Berlin), Präsident des Senats oder Bürgermeister (Bremen), oder Erster Bürgermeister (Hamburg) genannt. Er wird immer vom jeweiligen Landesparlament gewählt. Je nach Bundesstaat wählen die Länderparlamente auch die Minister der Länder oder der Ministerpräsident ernennt die Minister aus eigener Befugnis. Die Amtszeit des Regierungschefs wird durch die Legislaturperiode des jeweiligen Länderparlaments bestimmt (entweder 4 oder 5 Jahre). Die Exekutive der Länder hat eine sehr große Macht, weil sie über den Bundesrat die Gesetzgebung des Bundes mitbestimmen können.
c) Judikative. Die Rechtsprechung ist in Deutschland in die ordentlichen Gerichtsbarkeiten (Zivilrecht und Strafrecht), sowie in die Fachgebiete des Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsrecht aufgeteilt. Für die ordentliche Gerichtsbarkeit existieren kommunale Amtsgerichte, regionale Landgerichte und hauptsächlich als Rechtsmittelgerichte die Oberlandesgerichte (bzw. Oberste Landesgerichte). Jedes Bundesland (mit Ausnahme Schleswig-Holsteins, das diese Aufgabe dem Bundesverfassungsgericht übertragen hat) besitzt ein eigenes Verfassungsgericht, das Landesverfassungsgericht, Verfassungsgerichtshof oder Staatsgerichtshof genannt wird.
V. Schlusswort
Viel Zeit musste vergehen, bis Deutschland zum freien und vereinigten Staat werden und bis sich das deutsche Volk zu einer Einheit zusammenschließen konnte.
In der Napoleonischen Zeit, insbesondere aber nach dem Sturz Napoleons, entwickelte sich im deutschen Volk ein nationales Gefühl und begeisterte Liebe zum Vaterland, die bald in den demokratischen und liberalen Bewegungen ihren Ausdruck fanden. Währen des Völkerfrühlings wurde die Entstehung eines deutschen Nationalstaates angestrebt. Die Wünsche der Patrioten wurden erst in der Bismarckzeit erfüllt, als Fürst Otto von Bismarck dank seiner geschickter und kluger Expansionspolitik zur Errichtung des Deutschen Reiches mit Preußen an der Spitze führte. Die Vorläufer des Deutschen Reiches waren der Deutsche- und nachher der Norddeutsche Bund, aber im Gegenteil zu ihnen war das Reich wirklich ein in den preußischen Händen streng gehaltener Bund aller deutschen Bundesländer als dessen Bestandteile.
Die aggressive Politik und zunehmender Militarismus des Deutschen Reiches führte in folgenden Jahren zur weltweiten kriegerischen Auseinandersetzung, zum Ersten Weltkrieg. Nicht lange später wurde das Deutsche Reich als nationalsozialistisches Großdeutschland von Adolf Hitler wiederhergestellt und es kam zum Ausbruch des Zweiten Weltkrieges. Nach dem endgültigen Sturz des Dritten Reiches erlag Deutschland den vier Siegmächten - den Amerikanern, den Britten, den Franzosen und den Sowjets. Die ersteren drei wandelten ihre Besatzungszonen in die ersten deutschen Verwaltungseinheiten um, aus denen die Bundesrepublik Deutschland geboren ist. Die letzteren hingegen bildeten aus ihrer Besatzungszone die Deutsche Demokratische Republik - ein politisches Gebilde, das sich dank der Unterstützung der Sowjetunion am Leben hielt. Die Regierungen beider deutschen Staaten wollten sich anfangs annähern aber angesichts der fortschreitenden Abgrenzung und Abtrennung vom Westen wurde es immer mehr unmöglich. Die gegenseitigen Beziehungen belebten sich erst Ende der achtziger Jahre. Nach der Wende war die Wiedervereinigung wieder real, was sich am 3. Oktober 1990 vollzog.
Nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit wurden föderalistische Strukturen auf dem ganzen Bundesgebiet eingeführt, das zugleich dem Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland beitrat. Deutschland ist seitdem ein Bund mit Gewaltenteilung der Kompetenzen auf den Bund und die Einzelländer. Eine solche Kompetenzteilung fördert die Teilnahme der einzelnen Bürger am politischen Leben und ist die Voraussetzung für gegenwärtige Demokratie.
VI. Bibliografie
1. Quellen
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3. Zeitschriften
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2. http://www.bund.de
3. http://www.bundeskanzler.de
4. http://www.bundespraesident.de
5. http://www.bundesrat.de
6. http://www.bundesregierung.de
7. http://www.bundestag.de
8. http://www.derstaat.de
9. http://www.derweg.org
10. http://www.dhm.de
11. http://www.entriesonline.com.br
12. http://geschichtsverein-koengen.de
13. http://www.shoa.de
14. http://www.tatsachen-ueber-deutschland.de
15. http://www.wikipedia.de
S. Müller H. M., Schlaglichter der deutschen Geschichte, Bonn 2003, S. 41-44.
So nach dem Dreißigjährigen Krieg bestand Deutschland aus über 300 Einzelstaaten. Ebd., S. 112.
Tatsachen über Deutschland, Hrsg.: Societäts-Verlag, Frankfurt/Main 1993, S. 81.
Vgl. Müller H. M., op. cit., S. 137.
S. dazu Krasuski J., Historia Niemiec, Wrocław 2002, S. 175-178.
Müller H. M., op. cit., S. 150.
Vgl. Zieliński Z., Niemcy. Zarys dziejów, Katowice 2003, S. 127 ff.
S. auch Krasuski J., Historia Rzeszy Niemieckiej 1871-1945, Poznań 1986, S. 27-28.
Müller H. M., op. cit., S. 157.
S. a. a. O., S. 159.
Vgl. Krasuski J. (1986), op. cit., S. 22 ff.
Innerhalb Kaiserreiches Österreich existierten viele nach Freiheit und Unabhängigkeit strebende Nationen, wie Ungarn, Tschechen, Polen, Italiener usw.
Müller H. M., op. cit., S. 162.
S. Krasuski J. (1986), op. cit., S. 28-30.
Mehr dazu Krasuski J. (2002), op. cit., S. 178.
Vgl. Zieliński Z., op. cit., S. 159.
Müller H. M., op. cit., S. 179.
S. auch Krasuski J. (1986), op. cit., S. 58 ff.
Tatsachen über Deutschland ..., S. 90.
Vgl. Vogt M. (Hrsg.), Deutsche Geschichte von den Anfängen bis zur Wiedervereinigung, Stuttgart 2002, S. 728.
S. auch: Zieliński Z., op. cit., S. 271.
S. Müller H.M., op. cit., S. 309.
Bögeholz H., Die Deutschen nach dem Krieg. Eine Chronik, Reinbek b. Hamburg 1995, S. 18.
Vgl. Vogt M., op. cit., S. 730.
S. Krasuski J., Historia RFN, Warszawa 1987, S. 37 ff.
Sontheimer K., Grundzüge des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschlands, München 1989, S. 21.
a. a. O., S. 27.
Der Weg in die deutsche Teilung, http://geschichtsverein-koengen.de/DtTeilung.htm
S. auch: Raff D., Deutsche Geschichte - vom alten Reich zum vereinten Deutschland, München 2001, S. 417 ff.
Vgl. Müller H.M., op. cit., S. 316.
Vgl. Sontheimer K., op. cit., S. 29.
S. Bögeholz H., op. cit., S. 30.
Vgl. 50 Jahre Deutsche Geschichte vom Wiederaufbau bis heute, Red.: Wilhelma von Albert u. A., Lizenzausgabe des Lingen Verlags, Bergisch Gladbach 1996, S. 15. An Stelle der wertlos gewordenen Reichsmark wurde am 20. Juni 1948 die Deutsche Mark eingeführt. Ebd.
Deutschland nach 1945, http://www.shoa.de/content/section/5/45/
Müller H.M., op. cit., S. 305.
Raff D., op. cit., S. 424.
Sontheimer K., op. cit., S. 32.
Vgl. Lehmann H.G., Chronik der Bundesrepublik Deutschland 1945/49 bis heute, München 1989, S. 23.
Vgl. a. a. O., S. 24, 25.
Vgl. Müller H.M., op. cit., S. 324, 325.
Tatsachen über Deutschland, Hrsg.: Auswärtiges Amt, Berlin 2003, S. 87.
Zieliński Z., op. cit., S. 283.
S. Müller H.M., op. cit., S. 352. Aufgrund der umgewandelten Ostpolitik wurde diese Doktrin Anfang 70-er Jahre aufgegeben. Ebd.
Vgl. a. a. O., S. 339, 335.
a. a. O., S. 343, 345.
S. auch Krasuski J. (1987), op. cit., S. 211-218.
Vgl. Vogt M., op. cit., S. 762 ff.
Zweistaatentheorie, http://www.dhm.de/lemo/html/DasGeteilteDeutschland/
JahreDesAufbausInOstUndWest/ZweiStaatenZweiWege/Zweistaatentheorie.html
Vgl. Müller H.M., op. cit., S. 379.
S. Zieliński Z., op. cit., S. 292.
Vgl. Rudzio W., Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung, Opladen 1991, S. 28.
Ebd.
Vgl. Müller H.M., op. cit., S. 424 ff. Mit „Perestroika“ leitete Gorbatschow ein Reformprogramm in Wirtschaft, Politik und Gesellschaft ein. „Glasnost“ bedeutete eine offene gesellschaftliche Diskussion, in der eine große Rolle die Medien spielten. Ebd.
S. Rudzio W., op. cit., S. 29.
S. auch Zieliński Z., op. cit., S. 308.
Vgl. 50 Jahre Deutsche Geschichte …, S. 136.
Vgl. Müller H.M., op. cit., S. 445 ff.
Vgl. Jaskułowski T., Implikacje zjednoczenia Niemiec dla polityki zagranicznej RFN w latach 1989- 1990, Warszawa 2001, S. 89.
S. 50 Jahre Deutsche Geschichte …, S. 136.
Müller H.M., op. cit., S. 330.
S. Krasuski J. (2002), op. cit., S. 601.
Müller H.M., op. cit., S. 446.
Siehe S. 9.
Müller H. M., op. cit., S. 330. Das Grundgesetz entstand in der Zeit, die geprägt war von beispielloser Not in Folge eines verheerendes Krieges, unter der moralischen Belastung durch die Verbrechen des nationalsozialistischen Regimes, in einem geteilten Land, das unter der Herrschaft der Siegermächte stand.
a. a. O., S. 330.
Das Grundgesetz, Präambel, http://www.derstaat.de/gg/preambel.htm
Art. 79 Abs. 3 GG, http://www.derstaat.de/gg/die_gesetzgebung_des_bundes.htm
Vgl. Pötzsch H., Die deutsche Demokratie, Bonn 2001, S. 7.
In der Weimarer Republik konnte jede Bestimmung der Weimarer Reichsverfassung mit Zweidrittelmehrheit geändert werden, sogar die Grundrechte konnten außer Kraft gesetzt und die Demokratie beseitigt werden, Ebd.
Herr T., Eindeutige Absage an den zentralistischen Einheitsstaat, „Die Tagespost“, Nr. 149, S. 12.
Vgl. dazu Müller H. M., op. cit., S. 331.
Föderalismus, http://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%B6deralismus
Gliedstaat, http://de.wikipedia.org/wiki/Gliedstaat
S. Müller H. M., op. cit., S. 179, 186, 235.
Vgl. Pötzsch H., op. cit., S. 21.
Art. 20 Abs. 1 GG.
S. Art. 29 Abs. 8 GG.
Art. 79 Abs. 3 GG.
Art. 28 Abs. 1 GG.
Art. 31 GG.
Alle zwölf Gebiete sind in Art. 73 GG aufgezählt.
Art. 72 Abs. 2 GG.
Tatsachen über Deutschland (1993) …, S. 151, 152.
Herr T., op. cit., S. 12.
Ebd.
S. auch Bundesrat und Bundesstaat, Hrsg.: Direktor des Bundesrates, Berlin 2001, S. 9.
Pötzsch H., op. cit., S. 19.
Herr T., op. cit., S. 12.
Art. 20 Abs. 2 GG.
Vgl. Tatsachen über Deutschland (1993) ..., S. 140 ff.
S. auch: Czubiński A., Strzelczyk J., Zarys dziejów Niemiec i państw niemieckich powstałych po II wojnie światowej, Poznań 1986, S. 291.
Vgl. Tatsachen über Deutschland (2002) …, S. 110-111.
a. a. O., S. 111.
S. auch Bundesrat und Bundesstaat …, S. 19.
Art. 51 Abs. 2 GG.
Vgl. Bundesrat und Bundesstaat …, S. 38.
Kanzleraufgaben, http://www.bundeskanzler.de/Kanzleraufgaben.htm
Pötzsch H., op. cit., S. 89.
Bundesregierung, http://www.bpb.de/popup/popup_lemmata.html?guid=UQZ9YC
Tkaczyński J. W., Ustrój federalny Niemiec, Toruń 2002, S. 32 ff.
Rund um Deutschland, http://www.derweg.org/mwrundde/menschen.htm
Siehe S. 15.
Tatsachen über Deutschland (1993) …, S. 24.
Ebd.
Müller H. M., op. cit., S. 338.
Vgl. Bundesland (Deutschland), http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesland_%28Deutschland%29
Pötzsch H., op. cit., S. 76.
Länderparlamente, http://www.entriesonline.com.br/bund41.html
Siehe S. 28.
Politisches System Deutschlands, http://de.wikipedia.org/wiki/Politisches_System_Deutschlands
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