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Fall 13: Das Seegrundstück – Lösung

A. Übereignung M-D

Zunächst könnte D von M das Eigentum an dem Grundstück nach §§ 873 I, 925 I erworben haben.

I. Einigung

Voraussetzung  ist,  dass  eine  Einigung  nach  §§  145,  147  über  den  Eigentumswechsel  vorliegt. 

Erforderlich ist nach § 925 I, dass Veräußerer und Erwerber bei gleichzeitiger Anwesenheit oder 

ihrer  Stellvertreter  beim  Notar  eine  Auflassung  erklärt  haben.  D  und  M  waren  sich  über  den 

Eigentumsübergang einig und haben in notariell beurkundeter Form eine Auflassung erklärt. Somit 

liegt eine Einigung vor.

II. Eintragung

Eine Eintragung der D als neue Eigentümerin fand gemäß § 873 I statt.

III. Einigsein bei Eintragung

Darüber hinaus müsste eine fortbestehende Einigung bei Eintragung gegeben sein. Das ist dann 

anzunehmen, wenn kein Widerruf vor der Eintragung erfolgte. Eine Bindung der Parteien vor der 

Eintragung ist nur gegeben, falls diese die Erklärungen in notariell beurkundeter Form gemäß § 128 

abgegeben  haben,  diese  vor  dem  Grundbuchamt  abgegeben  haben  oder  der  Berechtigte  dem 

anderen Teil eine der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung übergeben hat. D 

und M  haben  ihre  Auflassungserklärungen  vor  dem Notar  beurkunden  lassen.  Demzufolge  sind 

beide Parteien an ihre Erklärungen gebunden. Zudem besteht keine Widerrufserklärung.

IV. Berechtigung

Überdies  müsste  M  die  Verfügungsbefugnis  zur  Eigentumsübertragung  an D  gehabt  haben.  Zur 

Eigentumsverschaffung  ist  der  Eigentümer  als  Berechtigter  befugt.  Die  Verfügungsbefugnis  zur 

Übertragung des Eigentums muss zur Zeit der Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen.

1. Berechtigung des M

Fraglich ist, ob M zum Zeitpunkt der Eintragung der D als Eigentümer zur Verfügung über das 

Grundstück berechtigt war. Das ist dann der Fall, wenn M das Grundstück von S erworben hat. In 

Betracht kommt ein Eigentumserwerb nach §§ 873 I, 925 I.

a) Einigung

Eine dingliche Einigung in Form einer Auflassung haben S und M vor dem Notar getroffen, §§ 873 

I, 925 I BGB.

b) Eintragung

Problematisch ist die Eintragung des M. M wurde niemals als Eigentümer eingetragen. Somit hat M 

kein Eigentum von S gem. §§ 873 I, 925 I erlangt. Daher ist S Eigentümerin geblieben.

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2. Ermächtigung zur Eigentumsübertragung durch S als Eigentümerin

Eine  Berechtigung  zur  Veräußerung  des  Grundstücks  an  D  könnte  sich  aus  einer  potentiellen 

Einwilligung  der  S  nach  §  185  I  ergeben.  Danach  ist  eine  Verfügung  eines  Nichtberechtigten 

wirksam,  wenn  der  Verfügungsbefugte  einwilligt.  Eine  ausdrückliche  Einwilligung  der  S  zur 

weiteren Eigentumsübertragung ist nicht vorhanden. Des Weiteren könnte man an eine konkludente 

Einwilligungserklärung denken. Dies wiederum ergibt sich im Wege der Auslegung nach §§ 133, 

157, 242. Die Auflassungserklärung ist nach der Sichtweise eines objektiven Empfängerhorizontes 

mit  Rücksicht  auf  die  Verkehrssitte  dahingehen  auszulegen,  dass  eine  Befugnis  zur 

Weiterveräußerung  trotz  fehlender  Eintragung  des  Erwerbers  im  Grundbuch  gegeben  ist.  Eine 

dingliche  Einigung  vor  dem  Notar  beinhaltet  aber  keine  Verfügungsbefugnis  zur  weiteren 

Veräußerung,  wenn  diese  der  Zweckbestimmung  des  Vertrags  diametral  entgegenläuft. 

Entscheidend ist ein besonderes Interesse des Erwerbs des Auflassungsempfängers persönlich. M 

wollte aus der Sicht der S das Grundstück persönlich nutzen, was M der S auch erklärte. Daraufhin 

erhielt M von S einen „Freundschaftspreis“. Für M war daher ein besonderes Interesse der S am 

persönlichen Erwerb des Grundstücks des M und seiner Familie offensichtlich. Dieses Interesse ist 

deutlich  als  Geschäftsgrundlage  nach  außen  hin  erkennnbar.  Alles  in  allem  kann  die 

Auflassungserklärung nicht so ausgelegt werden, dass sie eine Berechtigung zur Weiterveräußerung 

ohne vorherige Eintragung des M im Grundbuch und ohne Einwilligung der S erfasste. Folglich hat 

M das Grundstück nicht als Berechtigter an D übertragen.

V. Überwindung der Nichtberechtigung

D kann das Grundstück gutgläubig von M nach § 892 I 1 erworben haben.

1. Rechtsgeschäft i. S. e. Verkehrsgeschäfts

Ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts liegt vor.

2. Rechtsschein

Dann  müsste  ein  Rechtsschein  gegeben  sein.  Ein  Rechtsschein  ergibt  sich  aus  der 

Grundbucheintragung.  M  ist  nicht  als  Eigentümer  im  Grundbuch  eingetragen.  Somit  fehlt  der 

Rechtsschein.

3. Ergebnis

Infolgedessen hat D von M nicht gutgläubig das Eigentum an dem Grundstück nach § 892 I 1 

erworben.

VI. Endergebnis

Somit hat D von M kein Eigentum nach §§ 873 I, 925 I, 892 I 1 erworben.

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B. Eigentumserwerb der D aufgrund eines Anwartschaftsrechts (AWR) des M

Weiterhin  könnte  D  das  Eigentum  an  dem  Grundstück  von  M  in  anderer  Weise  verschafft 

bekommen haben. Möglicherweise hat M ein AWR an dem Grundstück erlangt. Dieses könnte M an 

D  übertragen  haben.  Das  AWR  könnte  dann  in  der  Person  der  D  zum  Vollrecht  erstarkt  sein. 

Demzufolge  hätte  D  die  Eigentümerposition  erlangt.  Ein  AWR  als  wesensgleiches  Minus  zum 

Vollrecht ist eine so gesicherte Rechtsposition, die auf den Erwerb eines dinglichen Rechts gerichtet 

ist,  dass  von  einem  mehraktigen  dinglichen  Erwerbstatbestand  schon  so  viele  Voraussetzungen 

erfüllt sind, dass der Veräußerer den Rechtserwerb des Erwerbers nicht mehr einseitig verhindern 

kann. Das AWR wird wie das Vollrecht (Eigentum) entsprechend §§ 873 ff. übertragen. 

I. Auflassung

Zunächst  müsste  eine  dingliche  Einigung  vorliegen.  Dafür  müssten  sich  D  und  M  über  die 

Übertragung  des  AWR  geeinigt  haben.  Ausdrücklich  ist  das  nicht  erfolgt.  Eine  dahingehende 

Einigung könnte aber in der Einigung zwischen M und D, das Eigentum zu übertragen, enthalten 

sein. Fraglich ist, wie das dogmatisch einzuordnen ist.

-  Rtspr./ Teile der Lit.: Man könnte im Wege der Umdeutung nach § 140 annehmen, dass eine 

Übertragung des AWR in der Einigung zur Übereignung mit enthalten sein soll, falls ein AWR 

existiert  und  der  Eigentumserwerb  fehlgeht.  Eine  gefestigte  Rechtsposition  i.  S.  e.  AWR  kann 

bestehen, wenn eine Auflassung erfolgt ist. Zugunsten des M ist eine Auflassung erklärt worden. 

Somit ist die Einigung des M und der D nach § 140 als Übertragung des AWR anzusehen.

- a. A.: Andererseits kann die Übereignungserklärung so ausgelegt werden, dass eine Übertragung 

des AWR enthalten ist. Somit kann die Einigung über den Eigentumsübergang zwischen M und D 

so ausgelegt werden, dass ein AWR übertragen werden soll.

- Streitentscheid: Der Streit muss an dieser Stelle nicht entschieden werden. Aufgrund des gleichen 

Ergebnisses liegt eine Einigung hinsichtlich eines AWR zwischen M und D vor.

II. Eintragung

Problematisch  ist,  ob  entsprechend  §  873  I  eine  Eintragung  im  Grundbuch  über  den 

Eigentumsübergang  hätte  erfolgen  müssen  bzw.  ob  die  Übertragung  des  AWR  im  Grundbuch 

einzutragen ist.

- ganz h. M.: Nach überwiegender Auffassung ist das AWR nicht eintragungsfähig, mithin auch die 

Eintragung seiner Übertragung nicht zulässig.

- a. A.: Das AWR ist nicht eintragungsfähig. Aufgrund der dogmatischen Einordnung des AWR als 

Minus zum Vollrecht ist ein Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt zugunsten des 

Erwerbers  des  AWR  zu  stellen.  Aus  dem  Sachverhalt  lässt  sich  keine  Antragstellung  erkennen. 

Infolge des Antragsgrundsatz nach § 13 I GBO ist trotzdem davon auszugehen. Andernfalls wäre D 

später nicht ins Grundbuch eingetragen worden.

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- Streitentscheid: nicht erforderlich

Die fehlende Eintragung des AWR schadet daher nicht.

II. Einigsein

Aus § 873 II folgt die Unwiderruflichkeit der dinglichen Einigung im Falle der Beurkundung der 

Erklärungen vor dem Notar.

III. Berechtigung

Ferner müsste M Berechtigter gewesen sein. Voraussetzung ist, dass M Anwartschaftsrechtsinhaber 

war. Streitig ist, ob und wann der Auflassungsempfänger ein AWR am Grundstück erwirbt.

-   e. A.: Ein AWR entsteht bei bindender Auflassung. Eine Bindung infolge notariell beurkundeter 

dinglicher Einigung zwischen S und M liegt vor. Ein späterer Widerruf schadet nicht. Damit ist ein 

AWR des M gegeben.

- h. M.: Der Auflassungsempfänger erwirbt ein AWR, falls eine bindende Auflassung vorliegt und 

der  Antrag  auf  Eigentumsumschreibung  beim  Grundbuchamt  gestellt  ist.  Ein  AWR  entsteht 

ebenfalls, wenn der Anspruch auf Eigentumsverschaffung  durch eine  Vormerkung nach  §  883  I 

gesichert ist. Die Eintragung der Vormerkung bewirkt einen Schutz des Erwerbers nach §§ 883 II, 

888. Nach der Antragstellung ist der Auflassungsempfänger vor nachfolgenden Verfügungen des 

Eigentümers geschützt. Aus § 17 GBO folgt der Vorrang der Ersteintragung des früheren Antrags. 

Aufgrund der Rücknahmemöglichkeit des Antrags durch den Veräußerer nach § 31 GBO ist ein 

Antrag des Auflassungsempfänger notwendig. 

Im Fall hat M keinen Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt. Eine Vormerkung zugunsten des 

M wurde ebenfalls nicht eingetragen. Folglich ist nach dieser Ansicht ein AWR abzulehnen.

-   a.   A.:  Ein  AWR  entsteht  nur  dann,  wenn  der  Anspruch auf  Eigentumsübertragung  durch eine 

Vormerkung nach § 883 I gesichert ist. Die Stellung eines Antrags auf Eintragung im Grundbuch 

genügt zum Schutz nicht. § 17 GBO ist eine bloße Verfahrensvorschrift. Es entsteht danach keine 

materiell-rechtlich geschützte Rechtsposition. Daher ist im Fall ein AWR zu verneinen.

-  Streitentscheid:  Die  erstgenannte  Auffassung  stützt  sich  auf  die  Unpraktikabilität  der 

Antragstellung  des  Ersterwerbers.  Es  genügt  eine  Stellung  des  Antrags  auf  Eintragung  des 

Zweiterwerbers. Dagegen spricht die Bedeutung des AWR. Das AWR setzt eine vom Veräußerer 

nicht mehr einseitig entziehbare Rechtsposition voraus. Diese erfolgt bei Antragstellung. Die erste 

Meinung  ist  damit  abzulehnen.  Die  beiden  letztgenannten  Ansichten  kommen  zu  demselben 

Ergebnis. Daher ist kein AWR auf Seiten des M entstanden. Infolgedessen konnte M der D kein 

AWR als Berechtigter übertragen, das bei D zum Vollrecht erstarkt ist und diese zur Eigentümerin 

machte.

V. Erwerb vom Nichtberechtigten

Die Nichtberechtigung bei der Übertragung des AWR von M auf D könnte überwunden worden 

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sein. Das AWR ist jedoch nicht eintragungsfähig. Somit kann kein Rechtsschein des Grundbuchs 

nach § 892 I 1 entstehen. Folglich scheidet ein Erwerb des AWR der D von M als Nichtberechtigten 

aus.

VI. Ergebnis
Infolgedessen hat D auch kein AWR, welches zum Vollrecht erstarkt ist, erworben. Somit ist D 
keine Eigentümerin des Grundstücks geworden. S ist Eigentümerin geblieben.
C. Gesamtergebnis

Im Resultat hat D kein Eigentum an dem Grundstück erlangt.
Literaturhinweise: BGHZ 45, 186
                                   Englisch, Fälle und Lösungen zum Sachenrecht
                                   Baur/ Stürner, Lehrbuch des Sachenrechts, 18. Aufl., 2009, §§ 19, 22