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Fall 15: Die Vormerkung prophezeit, der Widerspruch protestiert.

G  ist  im  Grundbuch  als  Eigentümer  eines  Grundstücks  eingetragen.  Tatsächlich  gehört  das 
Grundstück dem E. G möchte das Grundstück veräußern und findet als Käufer den Immobilienhai 
H, welcher über die wahre Rechtslage bestens informiert ist. Zu einem „Spottpreis“ von 200.000 € 
kauft  H,  notariell  beurkundet,  im  Oktober  2009  das  Grundstück,  zudem  lässt  er  sich  eine 
Auflassungsvormerkung  bewilligen,  welche  in  der  Folge  auch  eingetragen  wird.  Daraufhin,  im 
November 2009, erwirkt der wahre Eigentümer E einen Widerspruch gegen die Eintragung des G 
als Eigentümer. H, welcher deshalb beunruhigt ist, veräußert seinen Übereignungsanspruch noch 
schnell an den K, welcher G für den Eigentümer hält, für die Summe von 300.000 €. 

1) Kann K, nachdem er von den Eigentumsverhältnissen erfährt, von G noch die Übereignung 

des Grundstücks verlangen? Unterstellen Sie im Zweifel, dass das Grundbuchamt den K als 
neuen Eigentümer eintragen würde. 

2) Das Grundbuchamt weigert sich den K ohne Zustimmung des E einzutragen. Kann K von E 

die Zustimmung zur Grundbuchänderung verlangen?