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Fall 12: Die fehlgeschlagene Auflassung

Die neureiche Claudia (C) wohnt in einem kleinen Dorf in Mecklenburg-Vorpommern. Aufgrund 

ihrer jahrelangen Freundschaft zu Sabine (S) beschließt sie das eine Nachbarschaft zu dieser eine 

gute Idee wäre. Aufgrund der enormen Größe ihrer Grundstücksfläche beschließt C einen Teil des 

Grundstücks an S und ihren Lebensabschnittsgefährten Peter (P) zu veräußern. Zum Notartermin 

kommen nur C und S. P war aufgrund eines wichtigen Fußballspiels seines Vereins verhindert. Vor 

dem Termin hatte P der S eine schriftliche Vollmacht erteilt, wonach S berechtigt sein sollte, den P 

bei   der   Grundstücksveräußerung   zu   vertreten.   C   und   S   einigen   sich   vor   dem   Notar   über   die 

Übertragung   des   Eigentums   von   C   an   S   und   P.   Es   findet   eine   ausreichende,   aber   fehlerhafte 

Bezeichnung des Grundstücks in der Vertragsurkunde statt. 

Frage: Was muss getan werden, damit S und P Eigentümer werden?

Fall 13: Das Seegrundstück

Susanne Sonnenschein (S) ist Eigentümer mehrerer Grundstücke am Schwielochsee. Diese möchte 

sie gerne behalten. Marko Müller (M) überredet S ihm eines dieser Grundstücke zu verkaufen. M 

erzählt  S, dass er das mit einem Landhaus bebaute Grundstück für sich und seine Familie nutzen 

will.  Vor  dem Notar  wird ein  Kaufvertrag  über das  Grundstück  in  Höhe von  500000,- €  eine 

Auflassung erklärt.

Einige Monate später überträgt M das Grundstück an den Spekulanten Doris Detleffsen (D) in einer 

Auflassungserklärung   und   schließt   zeitgleich   mit   ihr   einen   Kaufvertrag   i.   H.   v.   800000,-   €   in 

notariell beurkundeter Form ab. Der Notar reicht den Antrag auf Eigentumsumschreibung beim 

Grundbuchamt ein. Durch Zufall erfährt S von den Ereignissen. Anlässlich des Zwecks zur Nutzung 

des   Grundstücks   als   familiären   Wohnsitz   hatte   es   dem   M,   was   diesem   bekannt   war,   einen 

Freundschaftspreis gemacht. S will nun nichts mehr von der Eigentumsübertragung an M wissen. 

Daraufhin   widerruft   S   ihre   Auflassungserklärung   und   informiert   das   Grundbuchamt   darüber. 

Trotzdem trägt das Grundbuchamt ohne vorherige Zwischeneintragung des M den D direkt als 

Eigentümer ein.

Frage: Ist D Eigentümer des Grundstücks geworden?