Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

12.00.02.05.001

Wo ist Ankern verboten?
nennen Sie mindestens 4 Beispiele.

Im Fahrwasser, an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen,

im Umkreis von 300 Metern von schwimmenden Geräten, Wracks und

anderen Schifffahrtshindernissen, von Kabeltonnen sowie von Stellen für

für militärische und zivile Zwecke,

vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, Schleusen und Sielen sowie in den

Zufahrten des NOK,

innerhalb von Fähr- und Brückenstellen,

300 Meter vor und hinter Ankerverbotszeichen.

Punkte :

Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

12.00.02.05.002

Wo dürfen Sie mit Ihrem Fahrzeug nicht anlegen bzw. nicht festmachen? Nennen Sie mindesten 4 Beispiele.

an Sperrwerken, Strombauwerken, Leitwerken, Pegeln, festen und schwimmenden Schifffahrtszeichen;

an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen;

vor Hafeneinfahrten

innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken

an Stellen, die durch Sichtzeichen „Festmache- und Liegeverbot“ gekennzeichnet sind.

Punkte :

Kenntnisse der Verordnungen, Merkblätter und Handbücher

Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) mit Lösungen

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August 2001 SeeSchStrO Ruhender Verkehr Dateien 12.00.02.05.001 bis 12.00.02.05.002